Freitag, 12. April 2019

Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der F24 AG

A.II Holding AG
München


Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens wegen Festsetzung einer Barabfindung im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der F24 AG, München

5HK O 14964/17

Präambel:

Die Hauptversammlung der F24 AG vom 4.8.2017 fasste den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin A.II Holding AG gegen eine Barabfindung in Höhe von € 26,34 je auf den Namen lautende Stückaktie zu übertragen. Der Beschluss wurde am 20.9.2017 in das Handelsregister eingetragen.

Insgesamt 62 Antragsteller haben ein Spruchverfahren beim Landgericht München I zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung eingeleitet. Zur Begründung berufen sie sich vor allem darauf, die auf einer ohnehin unzulässigen Einflussnahme der Antragsgegnerin beruhende Planung der Umsätze sei zu pessimistisch, weil sie die starke Kundenbindung vernachlässige, das Budget des ersten Planjahres zum Stichtag der Hauptversammlung bereits zu 85 % erwirtschaftet worden sei und der Rückgang der Wachstumsraten vor allem im Bereich CCS nicht nachvollzogen werden könne. Die Aufwandsplanung übersehe Skaleneffekte, und der Anstieg der Kosten für F&E bedeute einen Widerspruch zu der am Stichtag bereits beendeten Entwicklungsoffensive der Vorjahre. Nicht nachvollzogen werden könne der Rückgang der Wachstumsraten in der Konvergenzphase, nachdem eine Entschleunigung des Branchenwachstums nicht zu erkennen sei. Beim Kapitalisierungszinssatz sei die Marktrisikoprämie deutlich überhöht; das originäre Beta der Gesellschaft hätte anstelle einer nicht sachgerecht zusammengesetzten Peer Group angesetzt werden müssen. Der Wachstumsabschlag von 1,5 % vernachlässige das Wachstum der Digitalisierung in allen Lebensbereichen. Unzureichend erfolge auch der Ansatz nicht betriebsnotwendigen Vermögens bzw. von Sonderwerten.

Die Antragsgegnerin hält den in der Hauptversammlung festgesetzten Abfindungsbetrag je Aktie für angemessen. Die Umsatzplanung müsse nicht korrigiert werden, nachdem die Planung sachgerecht erfolgt sei und sie in dem für das Segment CCS maßgeblichen Markt die Markterwartungen deutlich übertreffe. Im Geschäftsfeld CMS herrsche dagegen starker Wettbewerb und Konsolidierungsdruck. Die Entwicklung müsse in beiden Geschäftsfeldern intensiviert werden, so dass der Anstieg der Kosten erforderlich sei. Die Personalaufwandsquote beruhe auf einer personenkonkreten Planung und falle nach einem Anstieg hin zum Geschäftsjahr 2022 wieder ab, bleibe aber unter den Werten der Vergangenheit, weshalb Skaleneffekte berücksichtigt seien. Der Kapitalisierungszinssatz sei entsprechend den allgemein üblichen Gepflogenheiten festgesetzt worden; dabei ergebe sich wegen der Auswirkungen der Finanzkrise mit einem unverändert niedrigen Zinsniveau die Notwendigkeit des Ansatzes einer höheren Marktrisikoprämie in einer Bandbreite zwischen 5 und 6 %, wobei der angenommenen Mittelwert von 5,5 % sachgerecht sei. Die Peer Group sei ordnungsgemäß und repräsentativ zusammengestellt.

Die Beteiligten schließen unter Aufrechthaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Angemessenheit der Barabfindung und zur Vermeidung einer aufwändigen Fortsetzung des Verfahrens auf Vorschlag des Gerichts folgenden

Vergleich:

I.

1. Die gezahlte Barabfindung von € 26,34 je Namensaktie wird auf € 30,05 je Aktie erhöht. Der Erhöhungsbetrag von € 3,71 ist seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 4.8.2017, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die sich aus Ziffer I. 1. ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind unverzüglich und unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
3. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Aktionäre der F24 AG kosten-, provisions- und spesenfrei.

II.

Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.


III.
Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der F24 AG. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).

IV.

...
V.

1. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Antragsteller und der ehemaligen Aktionäre sowie des gemeinsamen Vertreters der ehemaligen Aktionäre, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren sowie etwaige Ansprüche nach § 327 b Abs. 2 2. Hs. AktG, erledigt und abgegolten.
2. Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Weitere Absprachen wurden nicht getroffen. Soweit solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform. Die Antragsgegnerin versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern und/oder ehemaligen Aktionären der F24 AG keine Sondervorteile gewährt, zugesagt, oder in Aussicht gestellt worden sind.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck wirtschaftlich am Nächsten kommt.
4. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist München.

VI.

...

A.II Holding AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 8. April 2019

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