von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit 2005 laufenden Spruchverfahren zu dem am 19. November 2004 beschlossenen Squeeze-out bei der Brau und Brunnen AG hat das OLG Düsseldorf nunmehr auf Beschwerde der Antragsgegnerin hin mit Beschluss vom 10. April 2019 die Spruchanträge zurückgewiesen. Das Verfahren ist damit (mit Ausnahme einer Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf) abgeschlossen.
Das OLG meint vor allem, dass die Überprüfung der Angemessenheit auf Grundlage des erst nach dem Bewertungsstichtag verabschiedeten Bewertungsstandards IDW S1 2005 erfolgen müsse. Das Stichtagsprinzip werden durch eine Schätzung aufgrund einer neuen Berechnungsweise nicht verletzt, solange letzerer nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene und zuvor nicht angelegte wirtschaftliche und rechtliche Veränderungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht, sei (S. 17). Nach Ansicht des OLG behebt der IDW S1 2005 Unzulänglichkeiten bei der Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens und der unterschiedlichen Besteuerung der Alternativanlage im IDW S1 2000.
In dem seit 2005 laufenden Spruchverfahren zu dem am 19. November 2004 beschlossenen Squeeze-out bei der Brau und Brunnen AG hat das OLG Düsseldorf nunmehr auf Beschwerde der Antragsgegnerin hin mit Beschluss vom 10. April 2019 die Spruchanträge zurückgewiesen. Das Verfahren ist damit (mit Ausnahme einer Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf) abgeschlossen.
Das Landgericht Dortmund hatte in seinem Beschluss vom 20. März 2017 den Barabfindungsbetrag noch auf EUR 99,64 festgesetzt (Anhebung um 15,35%). Zuvor hatte das LG Dortmund die Barabfindung 2010 sogar noch deutlicher auf EUR 120,40 angehoben (Beschluss vom 25. November 2010, Az. 18 O 158/05 AktE). Auf Beschwerden der Antragsgegnerin hin hatte das OLG Düsseldorf damals die beiden Verfahren zum BuG und zum Squeeze-out an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2011/12/spruchverfahren-brau-und-brunnen.html.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. April 2019, Az. I-26 W 6/17 AktE
LG Dortmund, Beschluss vom 20. März 2017, Az. 18 O 158/05 AktE
Sterzelmaier u.a. ./. RB Brauholding GmbH
47 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Axel Pohlmann, 44135 Dortmund
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Streitböger und Speckmann, 33602 Bielefeld
Sterzelmaier u.a. ./. RB Brauholding GmbH
47 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Axel Pohlmann, 44135 Dortmund
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Streitböger und Speckmann, 33602 Bielefeld
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