FPB Holding GmbH & Co. KG
Düsseldorf
Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am 27.12.2018 veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG über die abschließende Gewährung einer erhöhten Abfindung aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf zur Beendigung des Spruchverfahrens an die ehemaligen Kommanditisten der
FPB Holding GmbH & Co. KG, Düsseldorf,
– ISIN DE0005772305 / WKN 577230 –
im Zusammenhang mit der im Jahr 2000 beschlossenen Umwandlung von der FPB Holding AG in die FPB Holding GmbH & Co. KG
Am 15. August 2000 beschloss die Hauptversammlung der FPB Holding AG die Umwandlung in die FPB Holding GmbH & Co. KG (FPB).
Die Umwandlung wurde am 16.10.2001 in das Handelsregister eingetragen.
Den Kommanditisten der heutigen FPB wurde unter anderem eine Abfindung in Höhe von EUR 161,00 je Stückaktie angeboten, welche von einem Teil der Kommanditisten angenommen wurde.
Einige dieser Kommanditisten haben ein gerichtliches Spruchverfahren gegen die Höhe der Abfindung eingeleitet und das Landgericht Düsseldorf legte am 20.01.2017 eine erhöhte Abfindung von EUR 165,98 je Stückaktie fest. Alle weiteren Beschwerden der Antragsteller wurden zurückgewiesen.
Technische Umsetzung der Nachbesserung des Abfindungsangebots
Nachstehend werden die näheren Einzelheiten zu der Abwicklung der im Zusammenhang mit der Umwandlung stehenden Ansprüche der nachbesserungsberechtigten Kommanditisten der FPB bekannt gegeben. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung dieses Verfahrens sind in die Wege geleitet, dabei fungiert die
Quirin Privatbank AG, Niederlassung Bremen,
als Zentralabwicklungsstelle.
Für die Anforderung und spätere Auszahlung der Nachbesserungsansprüche wird eine Unterteilung in zwei Kategorien vorgenommen:
Kategorie I: Kommanditisten, die global verbriefte Aktien in ihren Depots hatten und denen der Abfindungsbetrag damals über die Deutsche Bank AG ausgezahlt wurde.
Kategorie II: Kommanditisten, die streifband- oder eigenverwahrte Aktien hielten und denen die Abfindung über die FPB ausgezahlt wurde.
Vorgehen Kategorie I:
Die nachbesserungsberechtigten Kommanditisten, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Abfindung ausgezahlt wurden, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Nachbesserungsbetrags erfolgt voraussichtlich ab dem 25.05.2019. Sollte bis zum 25.06.2019 keine Gutschrift der Nachbesserung der Abfindung erfolgt sein, fordern wir hiermit diese Kommanditisten auf, sich mit ihrer Depotbank in Verbindung zu setzen und dort ihre Ansprüche geltend zu machen.
Nachbesserungsberechtigte Kommanditisten, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die Abfindung ausgezahlt wurde. Die genaue Abstimmung über die Anforderung und die spätere Auszahlung der Nachbesserungsbeträge findet dann zwischen der neuen und der alten Depotbank statt.
Nachbesserungsansprüche können nur von der Depotbank bei der Zentralabwicklungsstelle abgefordert werden, über die die Abfindung ausgezahlt wurde.
Vorgehen Kategorie II:
Die nachbesserungsberechtigten Kommanditisten wenden sich mit dieser und der Veröffentlichung vom 27.12.2018 an ihre Hausbank (in jedem Fall an eine Bank, bei der ein Konto besteht) und fordern diese auf, bei uns den Nachbesserungsbetrag anzufordern. In der Anforderung muss der Name des Kommanditisten, die damals eingereichte Aktienstückzahl und das Datum genannt werden, an dem der Kommanditist die Abfindungszahlung erhalten hat.
Nachbesserungsansprüche können nur von einer Bank abgefordert werden. Direkte Anforderungen von Kommanditisten können nicht berücksichtigt werden.
Erhöhung der Abfindungszahlung:
Die berechtigten Kommanditisten erhalten in Bezug auf die an sie ausgekehrte Abfindung die jeweilige Differenz zu der rechtskräftig festgesetzten Abfindung in Höhe von EUR 4,98 zzgl. Zinsen. Der genaue Zinsbetrag kann bei der jeweiligen Depotbank/Hausbank abgefragt werden.
Sonstiges:
Kosten und Spesen für Depotbanken/Hausbanken sind von dem jeweiligen Kommanditisten selbst zu tragen.
Bei eventuellen Rückfragen werden die nachbesserungsberechtigten Kommanditisten gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank/Hausbank zu wenden.
Düsseldorf, im April 2019
Stora Enso Verwaltungs GmbH
Geschäftsführung der
FPB Holding GmbH & Co. KG
Quelle: Bundesanzeiger vom 9. April 2019
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen