CANCOM SE
München
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre
der Pironet AG, München
– ISIN DE0006916406 –
Am 10. Januar 2019 hat die Hauptversammlung der Pironet AG mit Sitz in München die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die CANCOM SE mit Sitz in München als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss ist am 10. April 2019 in das Handelsregister der Pironet AG beim Amtsgericht München (HRB 247873) eingetragen worden. Mit dieser Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der Pironet AG auf die CANCOM SE übergegangen.
Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Pironet AG eine von der CANCOM SE zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 9,64 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Pironet AG. Die Angemessenheit der Barabfindung wurden durch den vom Landgericht Köln ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, die I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt. Die Barabfindung ist gemäß § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die wertpapiertechnische Abwicklung sowie die Auszahlung der Barabfindung erfolgen über die
Landesbank Baden-Württemberg
und die jeweilige Depotbank. Die Zahlung der Barabfindung erfolgt mithilfe des Clearstream-Abwicklungsverfahrens. Ehemalige Minderheitsaktionäre der Pironet AG, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut verwahren, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die ehemaligen Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister eingeleitet worden. Das Verfahren ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Pironet AG provisions- und spesenfrei.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, § 1 Nr. 3 SpruchG eine höhere als die im Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung rechtskräftig festgelegt werden sollte, wird der entsprechende Erhöhungsbetrag seitens der CANCOM SE allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Pironet AG gewährt werden.
München, im April 2019
CANCOM SE
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 16. April 2019
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