Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Wie von der Pironet AG am 21. November 2018 durch Ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht, hatte die CANCOM SE sie am gleichen Tag darüber informiert, dass die CANCOM SE die Barabfindung für den geplanten Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG auf EUR 9,36 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Pironet AG festgesetzt hatte.
Die CANCOM SE hat dem Vorstand der Pironet AG nunmehr heute mitgeteilt, dass sie sich aufgrund einer nach Abschluss der Bewertungsarbeiten eingetretenen Verringerung des Basiszinssatzes entschlossen hat, die Barabfindung auf EUR 9,64 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Pironet AG zu erhöhen und in der am 10. Januar 2019 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Wie von der Pironet AG am 21. November 2018 durch Ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht, hatte die CANCOM SE sie am gleichen Tag darüber informiert, dass die CANCOM SE die Barabfindung für den geplanten Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG auf EUR 9,36 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Pironet AG festgesetzt hatte.
Die CANCOM SE hat dem Vorstand der Pironet AG nunmehr heute mitgeteilt, dass sie sich aufgrund einer nach Abschluss der Bewertungsarbeiten eingetretenen Verringerung des Basiszinssatzes entschlossen hat, die Barabfindung auf EUR 9,64 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Pironet AG zu erhöhen und in der am 10. Januar 2019 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung einen entsprechenden Antrag zu stellen.
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