Dienstag, 4. Dezember 2018

Literatur: Grobecker/Hueck zu der Entscheidung des LG Stuttgart im Celesio-Spruchverfahren

Der in der Börsen-Zeitung vom 1. Dezember 2018 veröffentlichten Beitrag von 

Grobecker/Hueck, Neues zum Rechtsschutz bei und nach Übernahmen -
Entwicklungslinien der Rechtsprechung zur Celesio-Übernahme,

abrufbar unter der URL:
https://www.boersen-zeitung.de/index.php?li=1&artid=2018232801&titel=Neues-zum-Rechtsschutz-bei-und-nach-Uebernahmen

setzt sich mit der in dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG ergangenen Entscheidung des LG Stuttgart auseinander (Zusammenfassung der Entscheidungsgründe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/10/erstinstanzlich-nur-geringe-erhohung.html).

Zutreffend verweisen die Autoren darauf, dass es auf die Nichtabgabe eines Übernahmeangebots als (angeblich) „rechtmäßiges Alternativverhalten“ nicht ankommen könne und auf die Ziele des WpÜG:

„In dem Beschluss vom 17. September 2018 hat das Gericht inzident die Voraussetzungen eines Anspruchs aus culpa in contrahendo, gerichtet auf Zahlung des gesetzlichen Mindestpreises von 30,95 Euro je Aktie, Zug um Zug gegen Übereignung der nicht eingelieferten Aktien dem Grunde nach als gegeben angesehen. Allerdings bestehe der Anspruch auf Rechtsfolgenseite nicht, da als rechtmäßiges Alternativverhalten der Bieterin auch das Absehen von dem Angebot in Betracht komme und sich im konkreten Fall nicht mit dem erforderlichen Maß der Überzeugung feststellen lasse, dass die Bieterin bei Kenntnis des gesetzmäßigen Mindestpreises ein Angebot zu 30,95 Euro unterbreitet hätte.

Ob diese Rechtsprechung der Überprüfung durch die Instanzen standhalten wird, erscheint fragwürdig. Zum einen scheidet die Nichtabgabe eines Übernahmeangebots als rechtmäßiges Alternativverhalten aus, wenn - wie im besagten Fall - die Bieterin verpflichtet war, ein Angebot zum Preis von 30,95 Euro je Aktie vorzulegen. Zum anderen gebieten wesentliche Ziele des WpÜG, namentlich die Stärkung des Minderheitenschutzes bei Übernahmen sowie die Aktionärsgleichbehandlung, die prinzipielle Anerkennung eines Andienungsanspruchs auch derjenigen Aktionäre, die ein zu niedrig bemessenes Angebot nicht angenommen haben.

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