Samstag, 29. Dezember 2018

Literatur: Gotthardt/Krengel fordern Reform des Spruchverfahrens

Dr. Jens Eric Gotthardt/Dr. Marcel Krengel, Reformbedürftigkeit des Spruchverfahrens, AG 2018, 875 - 881

Die beiden Autoren, zwei Rechtsanwälte der vor allem auf Hauptaktionärsseite tätigen Kanzlei Flick Gocke Schaumburg, fordern eine grundlegende Reform des Spruchverfahrens. "Singuläre Verbesserungen" seien nicht ausreichend, wobei sie als Gründe "fragwürdige Vergleiche" und eine dadurch (angeblich) bewirkte "Aushöhlung des Spruchverfahrens" ausmachen.

So fordern sie eine Eingliederung in die prozessrechtlichen Rahmenbedingungen und damit einen Anwaltszwang für die weiterhin vor den Landgerichten erstinstanzlich durchzuführenden Spruchverfahren. Sie lehnen damit die von Vertretern mehrerer Großkanzleien lancierte Überlegung ab, den Oberlandesgerichten (systemfremd) die Eingangsinstanz zuzuweisen. Durch die Konzentration bei bestimmten Landgerichten habe sich eine einhergehende Fachkompetenz herausgebildet.

Mit Hinweis auf das ARUG schlagen die Autoren die Einführung eines Mindestquorums für die Antragsstellung vor (ohne einen konkreten Betrag zu nennen, sondern lediglich exemplarisch auf die Mindestbeschwer in Berufungsverfahren in Höhe von EUR 600,- zu rekurrieren). Sie verweisen auf (in der Tat  bestehende) verfassungsrechtliche Bedenken, meinen aber, dass sich vielleicht eine Rechtfertigung für eine derartige Eigentumsschranke finden lasse (wobei Gemeinwohlgründe bei einer Enteignung bzw. Einschränkung zugunsten Privater wohl nicht ernsthaft in Betracht kommen).

Entsprechend ihrer Forderung nach einem Anwaltszwang wollen die Autoren auch höhere formelle Anforderungen an die Antragsbegründung. So solle zumindest ein "gewisser Einzelfallbezug" hergestellt sein.

Auch solle die allgemeine Kostentragungsregelung gelten, wobei sie wenigstens hinsichtlich der Gerichtskosten eine Ausnahme von der Vorschusspflicht machen wollen.

Nach ihrer Auffassung wäre die Einführung eines Mehrheitsvergleichs wünschenswert. Einer qualifizierten Mehrheit von Antragstellern solle die Stimmhoheit gewährt werden.

Wirkungsvollste Einzelmaßnahme sei die Erweiterung des Aufgabengebiets des gemeinsamen Vertreters, der dann auch die Interessen der Minderheitsaktionäre vertreten könne, deren jeweilige Aktienanzahl unter dem Mindestquorum lägen.

Als Reformüberlegungen zu dem (als in der Praxis als problematisch erkannten) sachverständigen Prüfer fordern sie eine alleinige Auswahl durch das Gericht. Dies allein ist nach meiner Ansicht nicht ausreichend. Eine häufig anzutreffende Verpflichtung auf die Interessen des Hauptaktionärs und eine direkte Bezahlung der Prüfer ohne Einschaltung des Gerichts (zu weit über dem JVEG liegenden Stundensätzen) sollte grundsätzlich vermieden werden.

RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG

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Zu dem Beitrag von Puszkajler/Sekera-Terplan, Reform des Spruchverfahrens?, NZG 2015, 1055 ff:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2015/10/literatur-puszkajlersekera-terplan-zur.html

Zu den Reformüberlegungen von Prof. Dr. Karami:

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