Freitag, 28. Dezember 2018

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Heiler Software AG

Informatica GmbH
Stuttgart

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
zur Beendigung des Spruchverfahrens wegen des Squeeze-out
bei der Heiler Software AG 


In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ehemaligen Heiler Software AG, Stuttgart, auf die Informatica Deutschland AG (heute Informatica GmbH) im Jahr 2013 hat das Landgericht Stuttgart (31 O 55/13 KfH SpruchG) mit Beschluss vom 3. Februar 2017 die Anträge von Antragstellern auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde von zwei Antragstellern wurde nun mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 zurückgenommen (Oberlandesgericht Stuttgart, 20 W 11/17). Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart ist damit rechtskräftig und wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekannt gemacht:

"Az: 31 O 55/13 KfH SpruchG

Landgericht Stuttgart

Beschluss
In dem Rechtsstreit

1. - 36. (…)
- Antragsteller -

wegen Festsetzung einer angemessenen Barabfindung (§ 327 f AktG)

hat das Landgericht Stuttgart – 31. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Schmidt, den Handelsrichter Dipl.-Kfm. Renz und den Handelsrichter Dipl.-Ing. Münzenmayer am 3. Februar 2017 beschlossen:

1. Die Anträge der Antragstellerinnen zu 11 (…) und 25 (...) auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als unzulässig verworfen. 

2. Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert wird auf € 200.000,00 festgesetzt.“

Stuttgart, im Dezember 2018

Informatica GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 24. Dezember 2018

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