01.11.2018 / 16:45 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Die Linde Intermediate Holding AG ("Linde Intermediate") hat dem Vorstand der Linde Aktiengesellschaft ("Linde AG") heute ein Verlangen nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der Linde AG zur Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Linde AG auf die Linde Intermediate gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung übermittelt. Die Linde Intermediate ist eine indirekte 100%-Tochtergesellschaft der Linde plc und hält nach dem erfolgten Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses zwischen der Linde AG und der Praxair, Inc. circa 92 % der Aktien an der Linde AG. Die Linde Intermediate hat als Barabfindung je Linde AG-Aktie einen Betrag von EUR 188,24 bestimmt und damit die am 15. Oktober 2018 mitgeteilte voraussichtliche Höhe der Barabfindung bestätigt. Der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer hat die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung bestätigt.
Auf dieser Grundlage hat der Vorstand der Linde AG, nach vorheriger Zustimmung durch den Linde AG-Aufsichtsrat, heute einen Verschmelzungsvertrag mit der Linde Intermediate abgeschlossen, nach welchem die Linde AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Linde Intermediate überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Linde AG als übertragender Gesellschaft erfolgen soll.
Die Linde AG beabsichtigt, für den 12. Dezember 2018 eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, in der ein Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Linde AG auf die Linde Intermediate gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 188,24 je Linde AG-Aktie gefasst werden soll.
Das Wirksamwerden des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hängt noch von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der Linde AG und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Linde Intermediate bzw. der Linde AG ab.
Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Die Linde Intermediate Holding AG ("Linde Intermediate") hat dem Vorstand der Linde Aktiengesellschaft ("Linde AG") heute ein Verlangen nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der Linde AG zur Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Linde AG auf die Linde Intermediate gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung übermittelt. Die Linde Intermediate ist eine indirekte 100%-Tochtergesellschaft der Linde plc und hält nach dem erfolgten Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses zwischen der Linde AG und der Praxair, Inc. circa 92 % der Aktien an der Linde AG. Die Linde Intermediate hat als Barabfindung je Linde AG-Aktie einen Betrag von EUR 188,24 bestimmt und damit die am 15. Oktober 2018 mitgeteilte voraussichtliche Höhe der Barabfindung bestätigt. Der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer hat die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung bestätigt.
Auf dieser Grundlage hat der Vorstand der Linde AG, nach vorheriger Zustimmung durch den Linde AG-Aufsichtsrat, heute einen Verschmelzungsvertrag mit der Linde Intermediate abgeschlossen, nach welchem die Linde AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Linde Intermediate überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Linde AG als übertragender Gesellschaft erfolgen soll.
Die Linde AG beabsichtigt, für den 12. Dezember 2018 eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, in der ein Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Linde AG auf die Linde Intermediate gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 188,24 je Linde AG-Aktie gefasst werden soll.
Das Wirksamwerden des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hängt noch von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der Linde AG und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Linde Intermediate bzw. der Linde AG ab.
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