BGH, Beschluss vom 18.09.2018, Az. II ZB 15/17
Vorinstanzen:
LG Berlin, 09.02.2016 - 102 O 88/13
KG, 13.03.2017 - 2 W 6/16
Leitsätze:
a) Die Zulässigkeit einer vom Landgericht nicht zugelassenen Beschwerde nach § 12 SpruchG setzt voraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt.
b) Ist es aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich, das Überschreiten der Mindestbeschwer festzustellen, geht dies zu seinen Lasten.
c) Die Werte mehrerer gegen denselben Beschluss im Spruchverfahren erster Instanz gerichteter Beschwerden, die das gleiche Rechtsschutzziel verfolgen, sind bei der Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 61 FamFG zusammenzurechnen.
Die Entscheidung betrifft das Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Ventegis Capital AG.
a) Die Zulässigkeit einer vom Landgericht nicht zugelassenen Beschwerde nach § 12 SpruchG setzt voraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt.
b) Ist es aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich, das Überschreiten der Mindestbeschwer festzustellen, geht dies zu seinen Lasten.
c) Die Werte mehrerer gegen denselben Beschluss im Spruchverfahren erster Instanz gerichteter Beschwerden, die das gleiche Rechtsschutzziel verfolgen, sind bei der Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 61 FamFG zusammenzurechnen.
Die Entscheidung betrifft das Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Ventegis Capital AG.
LG Berlin, 09.02.2016 - 102 O 88/13
KG, 13.03.2017 - 2 W 6/16
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