Global Entertainment GmbH
München
Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG
München
Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG
der gerichtlichen Entscheidung in dem Spruchverfahren betreffend den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Advanced Inflight Alliance AG, München
Am 21. Februar 2014 beschloss die Hauptversammlung der Adanced Inflight Alliance AG (mittlerweile verschmolzen auf die Global Entertainment GmbH, die zugleich Antragsgegnerin des Spruchverfahrens war) die Übertragung der Aktien der außenstehenden Aktionäre der Advanced Inflight Alliance AG auf die damals als Aktiengesellschaft firmierende Global Entertainment AG. Am 15. April 2014 wurde der Übertragungsbeschluss in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Daraufhin leiteten mehrere Antragsteller ein Spruchverfahren gegen die Global Entertainment GmbH vor dem Landgericht München I ein und beantragten Festsetzung einer angemessenen Abfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327b AktG.
Das Landgericht München I entschied über die Anträge mit Beschluss vom 25. April 2016 (Az.: 5 HK 9211/14). Gegen diesen Beschluss richteten sich mehrere Antragsteller im Wege der Beschwerde. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2018, berichtigt durch Beschluss vom 8. November 2018, hat das Oberlandesgericht München (Az.: 31 Wx 415/16) die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Beschluss des Landgerichts München I ist damit rechtskräftig.
Gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG machen wir den Beschluss des Landgerichts München I sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts München wie folgt bekannt:
Beschluss des Landgerichts München I vom 25. April 2016 (Az.: 5 HK 9211/14)
In dem Spruchverfahren
1) - 79) (…)
- Antragsteller - gegen
Global Entertainment GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Schellingstraße 35, 80799 München
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte King & Wood Mallesons LLP, Bockenheimer Anlage 46, 60322 Frankfurt am Main
Gz.: Francis Bellen
Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG): Rechtsanwältin Daniela Bergdolt, Nibelungenstraße 84, 80639 München
wegen Barabfindung
erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Zeyda und Handelsrichter Zoch nach mündlicher Verhandlung vom 30.4.2015 und 14.8.2015 am 12.2.2016 folgenden
Beschluss:
I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der Advanced Inflight Alliance AG zu leistende Barabfindung wird auf € 8,09 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlung ab dem 18.04.2014 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an die gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre zu leistende Vergütung werden auf € 669.030,90 festgesetzt.
Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. Oktober 2018 (Az.: 31 Wx 415/16)
In Sachen
1) - 69) (…)
- Antragsteller und Beschwerdeführer - Antragsteller zu 70) - 79) im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt
gegen
Global Entertainment GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Schellingstraße 35, 80799 München
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, Feldbergstr. 35, 60323 Frankfurt am Main
Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG): Bergdolt Daniela, Franz-Joseph-Str. 9, 80801 München
wegen Barabfindung
erlässt das Oberlandesgericht München – 31. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rieder, den Richter am Oberlandesgericht Gierl und die Richterin am Landgericht Dorn am 16.10.2018 folgenden
Beschluss
I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2), 4), 5), 10), 13)-16), 25), 50), 64) und 69) werden zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 669.030,90 festgesetzt.
Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachbesserung
Die Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachbesserung werden zeitnah veröffentlicht.
München, im November 2018
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 22. November 2018
Es bleibt somit bei der Erhöhung der Barabfindung durch das Landgericht auf EUR 8,09 (+ 6%).
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