Berliner Effektengesellschaft AG
Berlin
Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren betreffend die Abfindung gemäß §§ 327a, 327b AktG aufgrund des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Ventegis Capital AG gibt die Berliner Effektengesellschaft AG gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 2016, Geschäftsnummer: 102 O 88/13.SpruchG, bekannt:
„Beschluss
Geschäftsnummer: 102 O 88/13.SpruchG - 09.02.2016
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren betreffend die Abfindung gemäß den §§ 327a, 327b AktG aufgrund des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Ventegis Capital AG
1. - 46. (...)
- Antragsteller -
47. des Rechtsanwalts Dr. Christoph Regierer, c/o RöverBrönnerSusat, Rankestraße 21, 10789 Berlin,
- gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre -
48. (...)
- Antragstellerin -
49. Berliner Effektengesellschaft AG, vertreten d.d. Vorstand, Kurfürstendamm 119, 10711 Berlin,
- Antragsgegnerin -
1. Der Spruchverfahrensantrag der Antragstellerin zu 48. wird als unzulässig verworfen.
2. Die Anträge der weiteren Antragsteller auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327f AktG werden zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre zu tragen. Ein Ausgleich der außergerichtlichen Kosten der Verfahrensbeteiligten findet nicht statt.
4. Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Gegenstandswert für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf € 200.000,00 festgesetzt.“
Berlin, im November 2018
Berliner Effektengesellschaft AG
Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 14. November 2018
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