Mittwoch, 10. Oktober 2018

MAN SE: Rechte der außenstehenden Aktionäre in Zusammenhang mit der Entscheidung des Oberlandesgericht München zum Spruchverfahren und der Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags der MAN SE mit der TRATON AG

Presse-Information

München, 17. September 2018

Das Oberlandesgericht München hat die von der TRATON AG (vormals Volkswagen Truck & Bus AG) unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE („BGAV“) an die außenstehenden Aktionäre der MAN SE zu leistende Barabfindung auf EUR 90,29 und den jährlichen Ausgleich auf EUR 5,47 (brutto) je MAN-Stamm- bzw. Vorzugsaktie festgesetzt. Die Barabfindung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Aktienrechts zu verzinsen.

Infolge dieser Entscheidung können die Aktionäre der MAN SE bis einschließlich 8. Oktober 2018 ihre MAN-Stamm- bzw. Vorzugsaktien gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 90,29 je Aktie (zuzüglich Zinsen) der TRATON AG andienen. Die Aktionäre können die Aktien jedoch auch weiterhin im Depot halten oder über die Börse verkaufen. 

Die TRATON AG hat den BGAV auf der Grundlage des Beschlusses des Vorstands vom 21. August 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019, 0:00 Uhr, gemäß § 304 Abs. 4 AktG außerordentlich gekündigt. Nach Veröffentlichung der Eintragung der Beendigung des BGAV im Handelsregister, voraussichtlich Anfang Januar 2019, haben die Aktionäre der MAN SE nach Ziffer 5.6 des BGAV erneut für zwei Monate das Recht zur Andienung ihrer MAN-Stamm- bzw. Vorzugsaktien an die TRATON AG gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 90,29 je Aktie. Eine Verzinsung der Barabfindung erfolgt in diesem Fall nicht. 

Die TRATON AG hat bereits mitgeteilt, dass im Rahmen ihrer Global Champion Strategie die Kapitalmarktfähigkeit der TRATON AG mit ihrem Nutzfahrzeuggeschäft vorbereitet werden soll und insoweit die MAN Energy Solutions SE (vormals MAN Diesel & Turbo SE) sowie die Beteiligung an der börsennotierten Renk AG nicht zum Nutzfahrzeuggeschäft gehören.

Zur Zeit werden in diesem Zusammenhang ergebnisoffen verschiedene Optionen zur Umstrukturierung des Nutzfahrzeuggeschäfts geprüft, hierbei könnte es zur Aufdeckung erheblicher stiller Reserven kommen. Soweit es hierzu noch während der Dauer der Wirksamkeit des BGAV kommen sollte, würden die stillen Reserven an die Volkswagen AG abgeführt. 

Es ist derzeit offen, ob, wann und welche konkreten Umstrukturierungsmaßnahmen umgesetzt werden. Diesbezügliche Entscheidungen haben die zuständigen Organe der beteiligten Gesellschaften noch nicht getroffen. 

Gegebenenfalls kann es im Rahmen von Strukturmaßnahmen oder aus sonstigen Gründen im Zusammenhang mit dem erwogenen Börsengang der TRATON AG erneut zu Abfindungs- oder Umtauschangeboten an die Aktionäre der MAN SE kommen. In jedem dieser Fälle wäre für deren Höhe der Wert der MAN SE zu dem jeweils relevanten Zeitpunkt maßgeblich.

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