von Rechtanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft hat das Landgericht Mannheim mit einem noch nicht vorliegenden, nach der mündlichen Verhandlung ergangenen Beschluss vom 17. September 2018 den Barabfindungsbetrag auf EUR 3,82 angehoben. Gegenüber dem angebotenen Betrag von EUR 3,35 entspricht dies einer Erhöhung um 14,03 %.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb von einem Monat ab Zustellung noch Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden.
LG Mannheim, Beschluss vom 17. September 2018, Az. 24 AktE 2/12
Zürn u.a. ./. KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG
44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Oliver Jenal, Depré Rechtsanwälte
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, RA Dr. Heiko Büsing, LL.M., 20457 Hamburg
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft hat das Landgericht Mannheim mit einem noch nicht vorliegenden, nach der mündlichen Verhandlung ergangenen Beschluss vom 17. September 2018 den Barabfindungsbetrag auf EUR 3,82 angehoben. Gegenüber dem angebotenen Betrag von EUR 3,35 entspricht dies einer Erhöhung um 14,03 %.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb von einem Monat ab Zustellung noch Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden.
LG Mannheim, Beschluss vom 17. September 2018, Az. 24 AktE 2/12
Zürn u.a. ./. KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG
44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Oliver Jenal, Depré Rechtsanwälte
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, RA Dr. Heiko Büsing, LL.M., 20457 Hamburg
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