von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der BERU AG, Ludwigshafen, hatte das Landgericht Stuttgart vor knapp sechs Jahren eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 5. November 2012, Az. 31 O 173/09 KfH AktG). Dagegen von mehreren Antragstellern eingelegte Beschwerden hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart nunmehr mit Beschluss vom 20. August 2018 zurückgewiesen, zugleich mit den Beschwerden in dem vorher eingeleiteten Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG). Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zulassen. Beide Spruchverfahren sind damit abgeschlossen.
Nach Auffassung des OLG sind die Beschwerden jedenfalls unbegründet. Die angebotene Abfindung entspreche dem Durchschnittwert des maßgeblichen Börsenkurses. Der von dem Gutachter festgestellte Ertragswert sei deutlich geringer. Die Krise der Automobilindustrie und deren Folgen für die BERU AG seien korrekt bewertet worden. Zielvorgaben für die Erfolgsprämien für Führungskräfte ("Interne Zahlen") seien von der Unternehmensplanung zu unterscheiden. Auch der Barwert der Ausgleichszahlungen liege unter dem Abfindungsangebot. Für die Berechnung sei der auf EUR 43,72 brutto festgelegte Ausgleich um die persönliche Einkommensteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag) zu reduzieren. Der sich danach ergebende Betrag in Höhe von EUR 3,47 sei mit einer Zinssatz von 4,75 % nach persönlichen Einkommensteuer zu verrenten.
LG Stuttgart, Beschluss vom 5. November 2012, Az. 31 O 173/09 KfH AktG
NEXBTL GmbH u.a. ./. BorgWarner Europe GmbH
99 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Steffen Fortun, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, BorgWarner Europe GmbH (früher: BorgWarner Germany GmbH):
Rechtsanwälte Hengeler Mueller
Gutachten der Antragsgegnerin: Ernst & Young AG
sachverständige Prüferin: Warth & Klein Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH
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