In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Möbel Walther AG hat das Landgericht Potsdam die Spruchanträge ehemaliger Aktionäre mit Beschluss vom 16. Mai 2018 zurückgewiesen.
Am 31. August 2007 hat die Hauptversammlung der Möbel Walther AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf Kurt Krieger beschlossen (Squeeze-out). Die Barabfindung wurde auf EUR 18,08 je Stammaktie bzw. Vorzugsaktie festgesetzt. In der außerordentlichen Hauptversammlung der Möbel Walther AG vom 16. November 2009 wurde der Squeeze-out-Beschluss bestätigt. Im Juli 2010 erklärte sich der Antragsgegner in Prozessvergleichen zu einer weiteren Zahlung in Höhe von EUR 1,98 je Aktie bereit, die in Höhe von EUR 0,49 auf eine eventuell im Spruchverfahren festgesetzte Nachbesserung angerechnet werden sollte. Der Übertragungsbeschluss wurde am 13. August 2010 ins Handelsregister eingetragen und am 17. August 2010 bekannt gemacht.
In dem Spruchverfahren hatte der gerichtlich bestellten Sachverständige, Herr Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann, c/o IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Gutachten vorgelegt. In seinem erst im Januar 2017 den Beteiligten zur Verfügung gestellten Gutachten vom 25. August 2016 kommt er zu dem Ergebnis, dass der den Minderheitsaktionären angebotene Barabfindungsbetrag angemessen gewesen sei. Dieses war allerdings insbesondere wegen gravierender PLAN-IST-Abweichungen kritisiert worden, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/03/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_23.html
Mehrere Antragsteller haben mitgeteilt, gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde einlegen zu wollen.
LG Potsdam, Az. 52 O 97/10
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Krieger
Am 31. August 2007 hat die Hauptversammlung der Möbel Walther AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf Kurt Krieger beschlossen (Squeeze-out). Die Barabfindung wurde auf EUR 18,08 je Stammaktie bzw. Vorzugsaktie festgesetzt. In der außerordentlichen Hauptversammlung der Möbel Walther AG vom 16. November 2009 wurde der Squeeze-out-Beschluss bestätigt. Im Juli 2010 erklärte sich der Antragsgegner in Prozessvergleichen zu einer weiteren Zahlung in Höhe von EUR 1,98 je Aktie bereit, die in Höhe von EUR 0,49 auf eine eventuell im Spruchverfahren festgesetzte Nachbesserung angerechnet werden sollte. Der Übertragungsbeschluss wurde am 13. August 2010 ins Handelsregister eingetragen und am 17. August 2010 bekannt gemacht.
In dem Spruchverfahren hatte der gerichtlich bestellten Sachverständige, Herr Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann, c/o IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Gutachten vorgelegt. In seinem erst im Januar 2017 den Beteiligten zur Verfügung gestellten Gutachten vom 25. August 2016 kommt er zu dem Ergebnis, dass der den Minderheitsaktionären angebotene Barabfindungsbetrag angemessen gewesen sei. Dieses war allerdings insbesondere wegen gravierender PLAN-IST-Abweichungen kritisiert worden, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/03/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_23.html
Mehrere Antragsteller haben mitgeteilt, gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde einlegen zu wollen.
LG Potsdam, Az. 52 O 97/10
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Krieger
77 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, Herrn Kurt Krieger:
FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, 10719 Berlin (zuvor: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70469 Stuttgart)
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