Donnerstag, 5. April 2018

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der burgbad AG geht vor dem Oberlandesgericht weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der burgbad AG hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 25. August 2017 den Barabfindungsbetrag auf EUR 26,41 je burgbad-Aktie festgelegt (Erhöhung um mehr als 34 %), vgl. https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/09/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_18.html.

Die Antragsgegnerin und mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. Diesen hat das Landgericht mit nunmehr zugestellten Nichtabhilfebeschluss vom 19. Februar 2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt.

Das Gericht verweist hinsichtlich der Beschwerde der Antragsgegnerin darauf, dass es weiterhin nicht der Auffassung sei, dass die Planung der Gesellschaft auf realistischen Annahmen aufbaue. So sei bei der Planung von einer Prognose aus Oktober 2009 ausgegangen worden, während die tatsächlichen Zahlen für 2009 besser ausgefallen seien. Bezüglich der Beschwerden der Antragsteller meint das Landgericht, dass eine Thesaurierung für nachhaltiges Wachstum grundsätzlich anzuerkennen sei.

OLG Düsseldorf, Az. noch nicht bekannt
LG Dortmund, Beschluss vom 25. August 2017, Az. 18 O 106/10 [AktE]
NEXBTL - Neue Exclusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.
83 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.: Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn

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