Donnerstag, 11. Januar 2018

Verpflichtungserklärung zum STRABAG-Spruchverfahren

STRABAG AG
Hoppegarten

VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNGEN DER
ILBAU LIEGENSCHAFTSVERWALTUNG AG 
(nunmehr firmierend als STRABAG AG – nachfolgend aber wie zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung unter alter Firmierung)

Vorbemerkung:

A. Das Grundkapital der STRABAG AG beträgt insgesamt 104.780.000 EUR und ist eingeteilt in 4.030.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 26,00 EUR je Aktie. Sämtliche Aktien sind voll einbezahlt. Es gibt keine verschiedenen Aktiengattungen. Jede Aktie ist voll stimm- und dividendenberechtigt.

B. Der Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG (im Folgenden „ILBAU“) gehören derzeit unmittelbar 3.773.239 Aktien der STRABAG AG. Dies entspricht einem Anteil von rund 93,63% des Grundkapitals der STRABAG AG. Darüber hinaus gehört der Alleingesellschafterin der ILBAU, der beim Landgericht Klagenfurt (FN 88983 h) eingetragenen STRABAG SE mit Sitz in Villach, eine weitere Aktie der STRABAG AG. Die übrigen Aktionäre (im Folgenden „Minderheitsaktionäre“) der STRABAG AG halten insgesamt 256.760 Aktien. Dies entspricht einem Anteil von rund 6,37% des Grundkapitals der STRABAG AG.

C. In der außerordentlichen Hauptversammlung der STRABAG AG vom 24. März 2017 ist folgender Beschluss (im Folgenden „Squeeze-out Beschluss“) gefasst worden:

„Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der STRABAG AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG mit Sitz in Hoppegarten (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von 300,00 EUR je auf den Namen lautender Stückaktie der STRABAG AG auf die Hauptaktionärin übertragen.“

D. Gegen diesen Squeeze-out Beschluss haben die nachfolgend aufgeführten Aktionäre (im Folgenden zusammen die „Kläger“ genannt) Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen und in einem Fall zusätzlich eine Feststellungsklage (im Folgenden einzeln als „Klage“ oder zusammen als „Klagen“ bezeichnet) gegen die STRABAG AG beim Landgericht Köln unter folgenden Aktenzeichen erhoben:

• Sparta AG Klageschrift vom 21. April 2017 Az. 91 O 13/17
• Herr Moritz R. und bswp-management GmbH Klageschrift vom 22. April 2017 Az. 91 O 15/17
• Herr Rolf L. Klageschrift vom 24. April 2017 Az. 91 O 17/17
• Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV Klageschrift vom 24. April 2017 Az. 91 O 18/17
• Eheleute Heinz und Ingrid F. Klageschrift vom 24. April 2017 Az. 91 O 19/17
• Herr Karl-Walter F., Metropol-Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH und Riebeck-Brauerei von 1862 AG Klageschrift vom 24. April 2017 Az. 91 O 20/17

Die Klagen wurden durch Beschluss des Landgerichts Köln verbunden. Das Verfahren unter dem Aktenzeichen 91 O 13/17 führt.

Die STRABAG AG hat mit Schriftsatz vom 26. Juli 2017 beim Oberlandesgericht Köln einen Antrag gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 AktG auf Erlass eines Freigabebeschlusses gestellt, über den noch nicht entschieden ist.

E. Zwischen der STRABAG AG, vertreten durch den Besonderen Vertreter gemäß § 147 Absatz 2 Satz 1 AktG, Herrn Dr. Thomas Heidel, als Klägerin und der STRABAG SE und deren Vorstandsvorsitzenden, Herrn Dr. Thomas Birtel, als Beklagte ist ferner seit April 2017 beim Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 22 O 169/17 ein von den Minderheitsaktionären der STRABAG AG initiierter Rechtsstreit zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus §§ 311, 317 AktG wegen nach Auffassung der Minderheitsaktionäre nachteiliger konzerninternen Transaktionen rechtshängig (im Folgenden auch der „Schadensersatzprozess“). Der Besondere Vertreter hat in diesem Rechtsstreit bezifferte Ersatzansprüche in Höhe von 217.543.503,00 EUR geltend gemacht (die „bezifferten Ersatzansprüche“). Die Beklagten in diesem Verfahren bestreiten eine Haftung bereits dem Grunde nach.

F. Den Klägern geht es bei den von ihnen erhobenen Klagen gegen den Squeeze-out Beschluss darum, dass die vom Besonderen Vertreter geltend gemachten bezifferten Ersatzansprüche auch im Spruchverfahren berücksichtigt werden. Sie hegen insbesondere die Befürchtung, dass die bezifferten Ersatzansprüche bei einer kurzfristigen Eintragung des Squeeze-out Beschlusses im Ergebnis ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn der Besondere Vertreter infolge der anschließenden handelsregisterrechtlichen Eintragung der Verschmelzung der STRABAG AG auf die ILBAU sein Amt als Organ der STRABAG AG verliert.

G. Ziel dieser Verpflichtungserklärung der ILBAU ist es, den in der mündlichen Verhandlung des Freigabeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln (Az. 18 AktG 1/17) am 28. September 2017 durch den Senat geäußerten Bedenken dadurch Rechnung zu tragen, dass die bezifferten Ersatzansprüche, die in dem Verfahren des Besonderen Vertreters geltend gemacht werden, im anschließenden Spruchverfahren in jedem Fall als Sonderwert zugunsten aller Minderheitsaktionäre berücksichtigt werden, ohne dass es noch darauf ankommen soll, ob die bezifferten Ersatzansprüche bestehen oder nicht. Die Minderheitsaktionäre sollen in jedem Fall so gestellt werden, als ob zum Bewertungsstichtag des Squeeze-out Beschlusses (24. März 2017) die bezifferten Ersatzansprüche in voller Höhe als Sonderwert bei der Berechnung der Abfindung einbezogen worden wären. Soweit im Spruchverfahren unter Einbeziehung dieses Sonderwerts zum Bewertungsstichtag eine Barabfindung oberhalb des angebotenen Betrags von 300,- EUR je Aktie festgesetzt wird oder festzusetzen wäre, soll ein entsprechender Anspruch jedes einzelnen Minderheitsaktionärs auf Zahlung des Differenzbetrags begründet werden.

Dies vorausgeschickt, gibt die ILBAU zugunsten aller Minderheitsaktionäre, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Handelsregistereintragung des Squeeze-out Beschlusses im Sinne von § 62 Abs. 5 S. 7 UmwG (nachfolgend verkürzt der „Zeitpunkt der Handelsregistereintragung des Squeeze-out Beschlusses“) Aktionäre der STRABAG AG sind, insbesondere aber gegenüber den Klägern, folgende Verpflichtungserklärungen mit der Maßgabe ab, dass die vorgenannten Minderheitsaktionäre hierdurch ein eigenes Forderungsrecht gegenüber der ILBAU erwerben:

1. Verpflichtungen der ILBAU gegenüber den Minderheitsaktionären der STRABAG AG

1.1 Die ILBAU verpflichtet sich unwiderruflich zugunsten aller Minderheitsaktionäre, die zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung des Squeeze-out Beschlusses Aktionäre der STRABAG AG sind, den sich aus der Geltendmachung der bezifferten Ersatzansprüche maximal ergebenden Sonderwert in einem etwaigen Spruchverfahren bei der Überprüfung der Barabfindung anzuerkennen (also zugunsten der Minderheitsaktionäre wirtschaftlich ein volles Obsiegen des Besonderen Vertreters im Schadensersatzprozess zu unterstellen). Ilbau wird das Gericht im Spruchverfahren zur Einbeziehung dieses Sonderwertes bei dem zu ermittelnden Abfindungsbetrag als zwischen den Parteien des Spruchverfahrens unstreitig auffordern.

1.2 Die ILBAU gibt ferner für den Fall, dass das Gericht im Spruchverfahren ungeachtet der vorstehenden gemäß Ziffer 1.1 abgegebenen Verpflichtungserklärung der ILBAU eine Berücksichtigung des sich maximal ergebenden Sonderwerts für nicht zulässig erachtet oder, gleich aus welchem Grund, diesen Sonderwert bei der Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung nicht berücksichtigt, des Weiteren folgende Verpflichtungserklärung ab: Die ILBAU verpflichtet sich unwiderruflich zugunsten aller Minderheitsaktionäre, die zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung des Squeeze-out Beschlusses Aktionäre der STRABAG AG sind, die bezifferten Ersatzansprüche wie einen Sonderwert zusätzlich zu dem vom Gericht festgesetzten Betrag in die Berechnung der Abfindung an die Minderheitsaktionäre, die zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung des Squeeze-out Beschlusses Aktionäre der STRABAG AG sind, einzubeziehen. Ein von der ILBAU nach dieser Ziffer 1.2 zusätzlich zu zahlender Abfindungsbetrag ist mit rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens, bzw. gleichzeitig mit einer vom Gericht rechtskräftig festgesetzten Zuzahlung zur Auszahlung fällig. § 327b Abs. 2 AktG gilt für diesen zusätzlichen Abfindungsbetrag entsprechend.

1.3 Der aus der Geltendmachung der bezifferten Ersatzansprüche auf die 256.760 Aktien der Minderheitsaktionäre entfallende Teilbetrag wird darüber hinaus durch die als Anlage 1 beigefügte Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG vom 9. Oktober 2017 in Höhe von 14.000.000 EUR abgesichert.

1.4 Die ILBAU verpflichtet sich unwiderruflich, diese Verpflichtungserklärungen unverzüglich nach Eintragung des Squeeze-out Beschlusses im Handelsregister im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

1.5 Auf den Zugang einer Annahmeerklärung der Minderheitsaktionäre bezüglich dieser Verpflichtungserklärungen verzichtet die ILBAU (§ 151 S. 1 BGB).

2. Auflösende Bedingung

Die Verpflichtungserklärungen der ILBAU gemäß Ziffer 1 sind gemäß § 158 Abs. 2 BGB auflösend bedingt durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln in dem Freigabeverfahren mit dem Az. 18 AktG 1/17, mit der die von der STRABAG AG beantragte Freigabe des Squeeze-out Beschlusses zurückgewiesen wird.

3. Schlussbestimmungen

3.1 Soweit eine Regelung dieser Verpflichtungserklärung(en) unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Verpflichtungserklärung(en) hierdurch nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Regelungen gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

3.2 Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Vereinbarung keine Anerkennung der vom Besonderen Vertreter in dem Schadensersatzprozess geltend gemachten bezifferten Ersatzansprüche verbunden ist.

Köln, den 09. Oktober 2017

Rosenhöfer    Kasparek

Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG
Vertreten durch die Vorstandsmitglieder Jörg Rosenhöfer und Lutz Kasparek

Quelle: Bundesanzeiger vom 10. Januar 2018

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