Donnerstag, 14. Dezember 2017

STRABAG AG: OLG Köln gibt Freigabeantrag statt

Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Umsetzung des am 24.3.2017 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs durch registerlichen Vollzug kann trotz weiterhin rechtshängiger Klagen erfolgen

Der Vorstand der STRABAG AG, Köln, gibt bekannt, dass dem beim Oberlandesgericht (OLG) Köln gestellten Antrag auf Freigabe des am 24.3.2017 von der a.o. Hauptversammlung beschlossenen umwandlungsrechtlichen Squeeze-outs durch Beschluss vom heutigen Tag doch stattgegeben wurde.

Die STRABAG AG hatte nach Anfechtungsklagen verschiedener Aktionäre beim OLG Köln ein sog. Freigabeverfahren gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 5 und 6 AktG eingeleitet. Im Rahmen dieses Freigabeverfahrens fand am 28.9.2017 ein erster Termin zur mündlichen Verhandlung statt, in dem das OLG Köln angekündigt hatte, dem Antrag nicht stattgeben zu wollen. Zwischenzeitlich hat die Mehrheitsaktionärin Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG freiwillige sog. Verpflichtungserklärungen abgegeben. Diese behandeln die angeblichen, vom besonderen Vertreter geltend gemachten Schadensersatzansprüche im Spruchverfahren. In Ansehung dieser Verpflichtungserklärungen hat das OLG Köln im Rahmen eines weiteren Termins zur mündlichen Verhandlung heute erklärt, die ursprünglich geäußerten rechtlichen Bedenken seien ausgeräumt. Daher hat das OLG Köln dem Freigabeantrag nunmehr stattgegeben.

Die STRABAG AG, Köln, wird unverzüglich den Vollzug des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs durch Registereintragung betreiben.

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Anmerkung der Redaktion: Die Angemessenheit des angebotenen Barabfindungsbetrags wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

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