Donnerstag, 28. September 2017

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der F24 AG

A.II Holding AG
München

Bekanntmachung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der F24 AG, München
- ISIN DE000A12UK24 / WKN A12UK2 -

Die ordentliche Hauptversammlung vom 04.08.2017 der F24 AG, München, hat gem. § 327 a AktG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin A.II Holding AG, München, die über 95 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der F24 AG hält, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 20. September 2017 in das Handelsregister der F24 AG beim Amtsgericht München (HRB 158196) eingetragen. Damit sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der F24 AG auf die A.II Holding AG. übergegangen. Die Aktienurkunden verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptaktionärin nur noch den Anspruch auf Barabfindung.

Die A.II Holding AG hat sich gem. § 327 b AktG verpflichtet, den aufgrund der Übertragung ausgeschiedenen Aktionären der F24 AG

eine Barabfindung von EUR 26,34

je auf den Namen lautender Stückaktie der F24 AG zu zahlen.

Die Angemessenheit dieser festgelegten Barabfindung wurde vom gerichtlich bestellten Prüfer, der Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, geprüft und bestätigt. Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der F24 AG an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jährlichen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Aktionäre der F24 AG brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung und der Ausbuchung der Aktien nichts zu veranlassen; die Übertragung der Aktien an die A.II Holding AG und die Zahlung der Barabfindung auf das jeweilige Konto des ausscheidenden Aktionärs wird von den beteiligten Depotbanken veranlasst. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die Aktionäre grundsätzlich provisions- und spesenfrei. Als Abwicklungsstelle für die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung fungiert die Dero Bank AG, München.

Für den Fall, dass im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung der Barabfindung gem. § 327 f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der F24 AG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung bestimmt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Aktionären der F24 AG gewährt werden, deren Aktien infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses auf die A.II Holding AG übergegangen sind.

München, im September 2017

A.II Holding AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 28. September 2017

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