Montag, 3. Juli 2017

Bekanntmachung über die Nachzahlung der Barabfindung zum Squeeze-out bei der Harpen AG

RWE Aktiengesellschaft
Essen

Bekanntmachung über die Nachzahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen
Minderheitsaktionäre 
der ehemaligen Harpen AG, Dortmund
(Ergänzung zu der am 12. Mai 2017 im Bundesanzeiger
veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3
Spruchverfahrensgesetz)
– ISIN DE0006034002/ WKN 603 400 –

Am 12. Mai 2017 wurde der rechtskräftige Beschluss des Landgerichts Dortmund (20 O 115/05 AktE) vom 22. Juli 2015 – in der durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. April 2017 teilweise abgeänderten Fassung – in dem Spruchverfahren betreffend die Barabfindung für die durch Squeze-out ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der ehemaligen Harpen AG, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf die Harpen AG übertragen worden waren, gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG im Bundesanzeiger veröffentlicht. Aufgrund der gerichtlichen Beschlüsse wurde die Barabfindung von EUR 19,50 auf EUR 20,41 je Aktie der Harpen AG erhöht.

Dies vorausgeschickt, gibt die RWE Aktiengesellschaft die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorerwähnten Spruchverfahren ergebenden Nachbesserungsansprüche der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre bekannt:

Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Harpen AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung im Rahmen des Squeeze-out abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – EUR 0,91 je Aktie zuzüglich Zinsen hierauf für die Zeit vom 14. September 2005 bis zum 31. August 2009 in Höhe von 2 Prozentpunkten und ab dem 1. September 2009 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Diejenigen nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Harpen AG, die ihre Bankverbindung, über welche seinerzeit die Barabfindung abgewickelt worden war, seitdem gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 30. September 2017 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

Als Abwicklungsstelle fungiert die

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main.

Die RWE Aktiengesellschaft behält sich vor, Nachzahlungen zzgl. aufgelaufener Abfindungszinsen, die nicht bis zum 31. Dezember 2017 von den nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionären entgegengenommen worden sind, zugunsten der Berechtigten bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Dortmund unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.

Die Entgegennahme der Nachzahlung zzgl. der Abfindungszinsen ist für die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Harpen AG provisions- und spesenfrei.

Die Nachzahlung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.

Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Harpen AG gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Essen, im Juni 2017

RWE Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 30. Juni 2017

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