Montag, 15. Mai 2017

Bekanntmachung zum Squeeze-out-Spruchverfahren Harpen AG

RWE Aktiengesellschaft
Essen


Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG betreffend den Squeeze-out der ehemaligen Minderheitaktionäre der Harpen AG


In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Harpen AG, Dortmund, auf die RWE Aktiengesellschaft (im Folgenden auch RWE AG) im Jahr 2005 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-26 W 10/15 AktE) mit Beschluss vom 6. April 2017 auf die Beschwerden von Antragstellern und der Antragsgegnerin den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 22. Juli 2015 (20 O 115/05 AktE) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Antragsgegnerin teilweise abgeändert. Der Beschluss des Landgerichts Dortmund ist damit rechtskräftig und wird hiermit – wie vom Oberlandesgericht Düsseldorf abgeändert – gemäß § 14 SpruchG bekannt gemacht:

"Landgericht Dortmund
Beschluss

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren

1. - 74.
- Antragsteller -

gegen
die RWE AG, (...), Essen,

- Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, (...), Düsseldorf,
weiter beteiligt:
Dr. Büchel, (...), Hamburg,

als gemeinsamer Vertreter der Minderheitsaktionäre,


hat die 20. Zivilkammer – VI. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Dortmund durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Klumpe sowie die Handelsrichter Thönes und Kuhlmann am 22.07.15 beschlossen:

1. Der Antrag des Antragstellers zu 8) wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Harpen AG auf die Hauptaktionärin wird auf 20,41 € je Stückaktie festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller werden der Antragsgegnerin auferlegt, die auch die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre zu tragen hat.

4. Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf bis zu 6.500.000,- Euro festgesetzt."


Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dem Beschluss vom 6. April 2017 den Geschäftswert für das Verfahren I. Instanz und für das Beschwerdeverfahren auf 1.434.033 € festgesetzt.

Ergänzender Hinweis

Eine ergänzende Bekanntmachung, welche die näheren Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten für die betreffenden Aktionäre erläutert, wird zeitnah im Bundesanzeiger erfolgen.

Essen, im Mai 2017
RWE Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 12. Mai 2017

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