Dienstag, 13. Dezember 2016

OLG Frankfurt am Main: Anfall der Terminsgebühr auch bei Terminsvertretung durch den gemeinsamen Vertreter

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. Dezember 2016, Az. 21 W 148/16

Leitsatz:

Auch bei einer Terminsvertretung durch den gemeinsamen Vertreter entsteht eine Terminsgebühr für den Verfahrenbevollmächtigten der betreffenden Antragsteller. Eine höchstpersönliche Wahrnehmung des Termins durch den Verfahrenbevollmächtigten ist nicht erforderlich.  

Das OLG Frankfurt am Main hat damit eine entgegen stehende Entscheidung des LG Frankfurt am Main abgeändert. Das OLG verweist auf die Besonderheit des Spruchverfahrens, wonach stets dem gemeinsamen Vertreter ein Gebührenanspruch aus  dem Gesamtstreitwert zustehe und zusätzlich den Verfahrenbevollmächtigten der aktiv am Verfahren beteiligten Minderheitsaktionäre ein Gebührenanspruch aus den von ihnen vertretenen Aktien (S. 6). Auch eine Mehrvertretungsgebühr im Sinne von § 7 RVG a.F. sein nicht geltend gemacht worden. Es mache keinen Unterschied, ob sich der Verfahrensbevollmächtigte durch den gemeinsamen Vertreter oder durch den Verfahrensbevollmächtigten eines anderen Antragstellers im Termin vertreten lasse.

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