Donnerstag, 20. Oktober 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SCA Hygiene Products SE nunmehr vor dem OLG München

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der SCA Hygiene Products SE hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 31. Mai 2016 den Barabfindungsbetrag je SCA-Aktie von 487,81 EUR auf EUR 533,93 angehoben (+ 9,45%), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/06/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_1.html.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hatten sowohl die Antragsgegnerin, die SCA Group Holding B.V., wie auch mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Das OLG München, bei dem das Verfahren nunmehr anhängig ist, hat Frist zur (ergänzenden) Beschwerdebegründung bis zum 15. Februar 2017 gesetzt. Hierauf können die Beteiligten dann bis zum 31. März 2017 erwidern. Der gemeinsame Vertreter kann abschließend bis zum 30. Mai 2017 Stellung nehmen.

OLG München, Az. 31 Wx 358/16
LG München I, Beschluss vom 31. Mai 2016, Az. 5 HK O 14376/13
Helfrich u.a. ./. SCA Group Holding B.V.
113 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SCA Group Holdings B.V.:
Rechtsanwälte Gibson, Dunn & Crutcher LLP (bisher: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer)

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