Mittwoch, 6. Juli 2016

Nachbesserung im Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft

Production Resource Group AG

Hamburg

- ISIN der ehemaligen PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft: DE0005122006 -


Bekanntmachung nach § 14 Nr. 3 SpruchG
mit ergänzenden Hinweisen zu Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten


In dem Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung einer angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327f AktG und § 1 SpruchG aus Anlass der Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der verschmolzenen PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft auf die Production Resource Group AG (vormals firmierend unter: MHG Media Holdings AG), die am 29. Juni 2012 wirksam geworden ist, wird der rechtskräftige Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2016 (Az. 13 W 46/14), Vorinstanz Landgericht Hamburg vom 23. April 2014 (Az. 417 HKO 111/12) von der Production Resource Group AG, vertreten durch den Vorstand Carsten Zwerg, Morten Carlsson und Udo Willburger, wie folgt bekannt gemacht:

"Hanseatisches Oberlandesgericht
Az.: 13 W 46/14
417 HKO 111/12
LG Hamburg

Beschluss

In der Sache

1) - 61)  Antragsteller

62) Dr. Ulrich H. Wittkopp, (…) Hamburg, gemeinsamer Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten Aktionäre

- Gemeinsamer Vertreter, Beschwerdeführer -

gegen

Production Resource Group AG, vertreten durch d. Vorstand Carsten Zwerg und Gary G. Boyd, (…) Hamburg

- Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin u. Beschwerdeführerin -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DLA Piper UK LLP, (…) Köln, Gz.: AK/AK/331816/13

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht - 13. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und die Richterin am Oberlandesgericht zur Verth am 29. März 2016:

1.) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und unter gleichzeitiger Zurückweisung der Beschwerden der Antragstellerin zu 48, des Antragstellers zu 49 und des Gemeinsamen Vertreters wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 23.04.2014 abgeändert.
 
Der Beschluss der Hauptversammlung der Firma Procon MultiMedia AG in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 82202) vom 22.12.2011 zum Tagesordnungspunkt 1 wird dahin abgeändert, dass er lautet:
 
Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Procon MultiMedia AG (Minderheitsaktionäre) werden gem. § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff AktG gegen Gewährung einer von der MHG Media Holdings AG mit Sitz in Düsseldorf (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von € 1,89 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Procon MultiMedia AG auf die Hauptaktionärin übertragen.
Die weitergehenden Anträge der Antragsteller auf Festsetzung einer höheren angemessenen Abfindung werden zurückgewiesen.

2.) Die gerichtlichen Kosten und Auslagen sowie die außergerichtlichen Kosten des Gemeinsamen Vertreters in beiden Instanzen und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3.) Der gerichtliche und zugleich für die Vergütung des Gemeinsamen Vertreters maßgebende Geschäftswert wird für beide Instanzen auf € 409.960,51 festgesetzt.

4.) Hinsichtlich der Wertfestsetzung für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller in erster Instanz bleibt es bei dem Ausspruch des Landgerichts unter Ziffer 6 des Tenors des Beschlusses vom 23.04.2014."

Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Beschluss

Durch Beschluss der Hauptversammlung der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft ("Gesellschaft") vom 22. Dezember 2011 ist die den übrigen Aktionären der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) gem. § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff AktG von der MHG Media Holdings AG mit Sitz in Düsseldorf (Hauptaktionärin), nunmehr firmierend unter Production Resource Group AG und mit Sitz in Hamburg, für die Übertragung der Aktien an der Gesellschaft zu zahlende angemessene Barabfindung auf € 1,82 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Gesellschaft festgesetzt worden. Durch vorstehend bekanntgemachten Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2016 ist die angemessene Barabfindung nunmehr auf € 1,89 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Gesellschaft erhöht worden. Hieraus ergibt sich eine den übrigen Aktionären (Minderheitsaktionären) zu zahlende Nachbesserung in Höhe von € 0,07 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Gesellschaft.

Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorstehenden Beschluss ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft ("Nachzahlungsberechtigte Aktionäre") bekannt gegeben. Alle erforderlichen Maßnahmen für die zügige Abwicklung dieses Verfahrens sind in die Wege geleitet, dabei fungiert die


HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf,


als zentrale Abwicklungsstelle.

Die Nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die nach wie vor bei derselben Depotbank ein Konto unterhalten, über die seinerzeit die Auszahlung der Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Zuzahlung von € 0,07 je Aktie der Gesellschaft zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2012 bis zum Tag der Zahlung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Zuzahlung nebst Zinsen erfolgt voraussichtlich ab dem 30. Juni 2016 auf die Bestände vom 3. Juli 2012 abends. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch die jeweilige Depotbank.
Diejenigen Nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die inzwischen ihre Depotbank gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis zum 30. Juli 2016 keine Zuzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich wegen der Abwicklung umgehend an diejenige Depotbank zu wenden, über die seinerzeit der Umtausch der Aktien abgewickelt wurde, und dort ihre eventuellen Ansprüche anzumelden, damit diese gleichfalls abgewickelt werden können.

Die Auszahlung der Zuzahlung nebst Zinsen erfolgt für die Nachzahlungsberechtigten Aktionäre, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden, provisions- und spesenfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von den jeweiligen Aktionären zu tragen.

Der Zuzahlungsbetrag nebst Zinsen gelangt ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die jeweilige steuerliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.

Hamburg, im Juni 2016

Production Resource Group AG
Der Vorstand
 
 Quelle: Bundesanzeiger vom 29. Juni 2016

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