Freitag, 15. April 2016

Grenzüberschreitende Verschmelzung der Innocoll AG

Innocoll Holdings PLC

Roscommon, Irland


Verschmelzung der Innocoll AG, Saal an der Donau, auf Innocoll Holdings PLC, Roscommon, Irland, sowie Barabfindungsangebot

- ISIN DE000A12UKR1 -


1. Verschmelzung

Die Innocoll Holdings plc, Athlone, Irland, als übernehmende Gesellschaft und die Innocoll AG, Saal an der Donau, Deutschland, als übertragende Gesellschaft haben einen gemeinsamen grenzübergreifenden Verschmelzungsplan gefasst. Gemäß diesem Verschmelzungsplan überträgt die Innocoll AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Innocoll Holdings plc gegen Gewährung von Aktien der Innocoll Holdings plc (Verschmelzung durch Aufnahme). Die außerordentliche Hauptversammlung der Innocoll AG vom 30. Januar 2016 und die Gesellschafter der Innocoll Holdings plc durch Sonderbeschluss vom 15. Februar 2016 haben diesem Verschmelzungsplan zugestimmt. Die Verschmelzung ist gemäß Beschluss des Irish High Court vom 14. März 2016 am 16. März 2016 wirksam geworden. Damit ist die Innocoll AG erloschen und ihre Aktionäre sind Aktionäre der Innocoll Holdings plc geworden.

Gemäß dem Verschmelzungsplan erhalten die Aktionäre der Innocoll AG im festgelegten Umtauschverhältnis 1:13,25 für je eine (1) Namensaktie mit anteiligem Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 der Innocoll AG – ISIN DE000A12UKR1 – dreizehn Komma fünfundzwanzig (13,25) Stammaktien im Nennbetrag von je USD 0,01 an der Innocoll Holdings plc – CUSIP #G4783X 105. Sich aus dem Umtauschverhältnis ergebende Aktienspitzen werden in bar abgegolten.

Daneben bietet Innocoll Holdings plc jedem Aktionär der Innocoll AG, der auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Innocoll AG Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 122i UmwG erklärt hat, den Erwerb seiner Aktien gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 123,23 je Namensaktie der Innocoll AG an. Da die Aktionäre der Innocoll AG bereits per 16. März 2016 die Anzahl Aktien der Innocoll Holdings plc erhalten haben, die aus dem Umtausch im Rahmen der Verschmelzung hervorgehen, ergibt sich somit eine Barabfindung je erhaltener Innocoll Holdings plc Aktie in Höhe von EUR 9,30.

2. Aktienausgabe

Da die Aktien der Innocoll AG ausschließlich in Form von bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegten Globalurkunden verbrieft sind, erfolgt der Umtausch im Rahmen der Verschmelzung für die Aktionäre der Innocoll AG ohne besonderen Auftrag durch die jeweiligen Depotbanken und zwar auf die Bestände in Innocoll AG Aktien unmittelbar vor Wirksamwerden der Verschmelzung. Die Aktien der Innocoll Holdings plc werden den Aktionärenmit Wirksamwerden der Verschmelzung auf Basis des Umtauschverhältnisses augegeben und zugeteilt.

Falls Innocoll Holdings plc einem Aktionär der Innocoll AG im Rahmen eines Spruchverfahrens gemäß §§ 122h, 122a Abs. 2, 15 UmwG, § 1 Nr. 4 SpruchG bzw. eines rechtsverbindlichen Vergleichs eine bare Zuzahlung gewährt, um eine zu niedrige Bemessung des Umtauschverhältnisses auszugleichen, wird Innocoll Holdings plc im Rahmen des rechtlich Zulässigen alle übrigen ehemaligen Aktionäre der Innocoll AG, für und gegen die eine gerichtliche Entscheidung in dieser Angelegenheit wirken würde, durch eine entsprechende bare Zuzahlung gleichstellen. Die Aktienausgabe und die Abgeltung der Aktienspitzen sind für die ehemaligen Aktionäre der Innocoll AG provisions- und spesenfrei.

Frühere Aktionäre der Innocoll AG, denen aufgrund der Anzahl der von Ihnen gehaltenen Aktien und des Umtauschverhältnisses keine glatte Anzahl an Aktien an der Innocoll Holdings plc gewährt werden kann, werden keine Teilrechte an Aktien der Innocoll Holdings plc erhalten. Diese Bruchteilsaktien werden stattdessen im Interesse der früheren Aktionäre der Innocoll AG mit anderen Bruchteilsaktien zusammengefasst und von dem von der Innocoll Holdings plc bestellten Umtauschbevollmächtigten (Continental Stock Transfer & Trust Company), verkauft. Die Verkaufserlöse werden anteilig den Inhabern der relevanten Teilrechte zugeteilt. Die Veräußerung der Bruchteilsaktien erfolgt ohne Kosten für die früheren Aktionäre der Innocoll AG.

3. Barabfindung

Gemäß Verschmelzungsplan bietet die Innocoll Holdings plc jedem Aktionär, der Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 122i UmwG erklärt hat, den Erwerb seiner Aktien gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 123,23 je Namensaktie der Innocoll AG an. Dieses Angebot ist beschränkt auf die Anzahl der Aktien, die der widersprechende Aktionär zum Zeitpunkt der außerordentlichen Hauptversammlung der Innocoll AG am 30. Januar 2016 vertreten hat und umfasst somit weder Aktien, die ein widersprechender Aktionär zu einem späteren Zeitpunkt erworben hat noch ADS, die derselbe widersprechende Aktionäre gleich zu welchem Zeitpunkt hielt. Da die Aktionäre der Innocoll AG bereits per 16. März 2016 Stammaktien im Nennbetrag von je USD 0,01 der Innocoll Holdings plc erhalten haben, die aus dem Umtausch im Rahmen der Verschmelzung hervorgehen, ergibt sich somit eine Barabfindung je erhaltener Aktie an der Innocoll Holdings plc in Höhe von EUR 9,30. Ein bereits im Rahmen der Abgeltung von Aktienspitzen erhaltener Barausgleich wird hierbei ggfs. angerechnet.

Das Abfindungsangebot ist befristet. Die Abfindungsfrist endet gemäß § 31 Satz 1 UmwG zwei Monate nach dem Tag, an dem die Anzeige über die Übermittlung der Entscheidung des Irish High Court für das Wirksamwerden der Verschmelzung an den Registrar durch den Registrar in der Companies Office Registration Gazette, geführt durch den Registrar, veröffentlicht wird. . Nach irischem Recht erfolgt die Veröffentlichung des Wirksamwerdens der Verschmelzung sobald der Irish Companies Registrar veranlasst hat, die Anzeige betreffend die Bestätigung über die Übermittlung der verbindlichen Entscheidung des Irish High Court an den Registrar in der Companies Registraton Office Gazette zu veröffentlichen. Obwohl die Übermittlung der Entscheidung des Irish High Court allein durch den Irish High Court und die nachfolgende Veröffentlichung allein durch den Irish Companies Registrar verantwortet wird, ist zu erwarten, dass die Veröffentlichung im Regelfall innerhalb von drei Wochen nach Wirksamwerden der Verschmelzung erfolgt. Wird ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung gemäß § 34 UmwG gestellt, so endet die Frist gemäß § 31 Satz 2 UmwG zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

Abfindungsberechtigt sind nur die Aktionäre, die Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben. Diejenigen zur Barabfindung berechtigten Aktionäre der Innocoll AG, die von der angebotenen Barabfindung Gebrauch machen wollen, werden gebeten, innerhalb der vorgenannten Frist das auf der Website der Gesellschaft unter http://investors.innocoll.com hinterlegte Formular „Barabfindung“ auszufüllen und zusammen mit der ausgefüllten Buchungsbestätigung, die den Aktionären durch den Umtauschbevollmächtigten der Innocoll Holdings plc, Continental Stock Transfer & Trust Company erteilt wurde, an die im Formular angegebene Adresse zu senden.

Die Barabfindung wird gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 UmwG nach Ablauf des Tages, an dem die Anzeige über die Übermittlung der Entscheidung des Irish High Court für das Wirksamwerden der Verschmelzung an den Registrar durch den Registrar in der Companies Office Registration Gazette, geführt durch den Registrar, veröffentlicht wird, mit jährlich 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des BGB verzinst. Nach irischem Recht erfolgt die Veröffentlichung des Wirksamwerdens der Verschmelzung sobald der Irish Companies Registrar veranlasst hat, die Anzeige betreffend die Bestätigung über die Übermittlung der verbindlichen Entscheidung des Irish High Court an den Registrar in der Companies Registraton Office Gazette zu veröffentlichen. Obwohl die Übermittlung der Entscheidung des Irish High Court allein durch den Irish High Court und die nachfolgende Veröffentlichung allein durch den Irish Companies Registrar verantwortet wird, erwarten wir, dass die Veröffentlichung im Regelfall innerhalb von drei Wochen nach Wirksamwerden der Verschmelzung erfolgt.

Der Kaufpreis von EUR 123,23 je Namensaktie der Innocoll AG – entsprechend EUR 9,30 je Stammaktie der Innocoll Holdings plc – zuzüglich Zinsen wird den abgabebereiten bisherigen Aktionären der Innocoll AG unter Anrechnung eines bereits im Rahmen der Abgeltung von Aktienspitzen erhaltenen Barausgleichs zur Verfügung gestellt.

Aus Sicht der Innocoll Holdings plc und nach der Satzung der Innocoll Holdings plc und dem maßgeblichen irischen Recht erfolgt die Umsetzung der Zahlung der Barabfindung gegen Übertragung der Aktien in zwei Schritten wie folgt: (i) Nach Annahme des Angebots auf Barabfindung durch einen abgabebereiten Aktionär und Erhalt der Barabfindung (zuzüglicher angefallener Zinsen) durch einen abgabebereiten Aktionär werden die Aktien dieses abgabebereiten Aktionärs an der Innocoll Holdings plc automatisch in nachranginge Aktien mit einem Wert von je USD 0,01 im Verhältnis 1:1 umgewandelt. Die nachrangigen Aktien vermitteln kein Stimmrecht und kein Dividendenrecht und vermitteln nur eingeschränkte Rechte auf Einlagenrückgewähr entsprechend deren Nominalwert; (ii) im Anschluss an die Umwandlung in nachranginge Aktien werden diese entweder aufgrund einer Entscheidung der Innocoll Holdings plc oder auf Antrag des jeweiligen abgabebereiten Aktionärs durch die Innocoll Holdings plc ohne Gegenleistung erworben. Die Veräußerung der Aktien im Rahmen des Barabfindungsangebotes ist für die ehemaligen Aktionäre der Innocoll AG provisions- und spesenfrei. Falls Innocoll Holdings plc einem ehemaligen Aktionär der Innocoll AG aufgrund der Durchführung eines Spruchverfahrens gemäß §§ 122i UmwG, § 1 Nr. 4 SpruchG bzw. eines rechtsverbindlichen Vergleichs eine bare Zuzahlung gewährt, um eine zu niedrige Bemessung der Barabfindung auszugleichen, wird sie alle übrigen zur Barabfindung berechtigten ehemaligen Aktionäre der Innocoll AG durch eine entsprechende bare Zuzahlung gleichstellen.

4. Börsenhandel

Die „American Depositary Shares“ oder „ADS“ der Innocoll AG wurden verkörpert durch Aktienurkunden die als „American Depositary Receipts“ oder „ADRs“ bezeichnet werden und an dem Börsenplatz NASDAQ Global Market unter dem Symbol „INNL“ gelistet waren. Jede ADS stand für 1/13,25 Aktien der Innocoll AG. Citibank, N.A. verwahrte die ADS für die Innocoll AG und ar Inhaber der Aktien, für die die ADS ausgegeben wurden.

Die Stammaktien mit Nominalwert von jeweils USD 0,01 in Innocoll Holdings plc sind seit dem Wirksamwerden der Verschmelzung durch die Einrichtungen der Depository Trust Company einbuchbar und clearbar und sind hierdurch seit dem Wirksamwerden der Verschmelzung auch zum Handel am NASDAQ Global Market zugelassen.

In Verbindung mit der Verschmelzung wurde das ADS-Programm der Innocoll AG mit Wirksamwerden der Verschmelzung beendet und seitdem hat jeder ADS-Inhaber somit die Möglichkeit, für jeweils eine seiner beendeten ADS jeweils eine Stammaktie an der Innocoll Holdings plc im Nominalwert von je USD 0.01 gemäß den Bestimmungen für die ADSs zu erhalten.

Innocoll Holdings plc hat Continental Stock Transfer & Trust Company beauftragt als Umtauschbevollmächtigter für die verbrieften und unverbrieften ADS-Inhaber im Zusammenhang mit der Beendigung des ADS-Programms zu fungieren.

Citibank N.A. hat mit Wirksamwerden der Verschmelzung für die früheren Aktien der Innocoll AG, die dem ADS-Programm unterlagen, Stammaktien an der Innocoll Holdings plc erhalten. Citibank N.A. darf diese so ausgegebenen Stammaktien der Innocoll Holdings plc nicht veräußern, stattdessen wurden diese Stammaktien mit Wirksamwerden der Verschmelzung oder unmittelbar im Anschluss daran von Citibank N.A. an Continental Stock Transfer & Trust Company als Umtauschbevollmächtigten übertragen. Teilweise hat Continental Stock Transfer & Trust Company gemäß entsprechender Weisung die so erhaltenen Anteile an Cede & Co als Fremdbesitzer für Depositary Trust Company übertragen. Betreffend die Stammaktien der Innocoll Holdings plc, die ADS-Inhabern zustehen, wird Continental Stock Transfer & Trust Company diese Stammaktien zugunsten der ADS-Inhaber einbuchen und jedem eine Einbuchungsmitteilung als Nachweis des Anteilsbesitzes an Innocoll Holdings plc übermitteln.

Roscommon, im März 2016
Innocoll Holdings PLC
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 24. März 2016

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