Donnerstag, 17. Dezember 2015

Bekanntmachung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs bei der Impreglon SE

GMT Investment AG

Kerpen


Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Impreglon SE, Lüneburg
ISIN DE000A0BLCV5 / WKN A0BLCV


Die GMT Investment AG, Kerpen, und die Impreglon SE, Lüneburg, („Impreglon“) haben am 3. September 2015 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, der die Angabe enthält, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der Impreglon erfolgen soll. Die außerordentliche Hauptversammlung der Impreglon vom 27. Oktober 2015 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Impreglon auf die Hauptaktionärin, die Gesellschaft, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG i.V.m. § 62 Abs. 1 und 5 UmwG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO mit dem Vermerk, dass dieser Beschluss erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird, am 8. Dezember 2015 in das Handelsregister der Impreglon beim Amtsgericht Lüneburg unter HRB 202781 eingetragen. Die Verschmelzung wurde am 9. Dezember 2015 in das Handelsregister der Impreglon beim Amtsgericht Lüneburg und am 11. Dezember 2015 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Köln unter HRB 81938 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Impreglon sowie der Eintragung der Verschmelzung in die Handelsregister der Impreglon und der Gesellschaft sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Impreglon in das Eigentum der Gesellschaft übergegangen. Gleichzeitig ist die Verschmelzung wirksam geworden.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Impreglon eine von der Gesellschaft zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 14,62 je auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie (ISIN DE000A0BLCV5). Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Hannover ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer Baker Tilly Roelfs AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Impreglon an – frühestens jedoch ab Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Gesellschaft – mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des wirksam gewordenen Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Impreglon erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Impreglon durch die Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, über die jeweilige Depotbank. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Impreglon brauchen hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Impreglon provisions- und spesenfrei.

Kerpen, im Dezember 2015

GMT Investment AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 17. Dezember 2015

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