Mittwoch, 28. Oktober 2015

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Rütgers AG: OLG Düsseldorf weist Beschwerde der Antragsgegnerin zurück

In dem seit mehr als zwölf Jahren beim Landgericht Dortmund laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Rütgers AG hatte die Antragsgegnerin eine Aussetzung des Verfahrens beantragt. Dies hatte das Landgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2015 zurückgewiesen. Die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde hat das OLG Düsseldorf nunmehr mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsteller zu tragen.

Hinsichtlich des Aussetzungsbegehrens der Antragsgegnerin liege kein Fall der Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO vor. Das beim BGH nach § 28 Abs. 2 FGG anhängige Vorlageverfahren, auf das die Antragsgegnerin verwiesen hatte, entfalte für das vorliegende Spruchverfahren weder materielle Rechtskraft noch habe es Gestaltungs- oder Interventionswirkung.

Soweit die Antragsgegnerin sich dagegen gewandt hatte, dass das Landgericht die Kostenerinnerung verbunden mit dem Antrag, von der Erhebung weiterer Honorarvorschüsse abzusehen, zurückgewiesen hatte, war die Beschwerde bereits unzulässig. Zwischenentscheidungen in Spruchverfahren unterliegen grundsätzlich nicht dem Rechtsmittel der Beschwerde. Insbesondere die Anordnung von Vorschussleistungen ist nicht selbständig anfechtbar.
 
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2015, Az. I-26 W 14/15 AktE
LG Dortmund, Az. 20 O 513/03
Horizont Holding AG u.a. ./. Rütgers GmbH

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