Impreglon SE
Lüneburg
Bekanntmachung                              gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 3 des Umwandlungsgesetzes                              (UmwG) - Verschmelzung mit der GMT Investment AG
(verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)
(verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)
Der Verschmelzungsvertrag wurde zu den Handelsregistern der GMT Investment AG und der Impreglon SE eingereicht. Da das Grundkapital der Impreglon SE als übertragender Kapitalgesellschaft zu mehr als neun Zehnteln von der GMT Investment AG als übernehmender Aktiengesellschaft gehalten wird, ist ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der GMT Investment AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Impreglon SE gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich.
Gemäß § 62 Abs. 2 UmwG haben die Aktionäre der GMT Investment AG allerdings das Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Verschmelzung beschlossen wird. Die alleinige Aktionärin der GMT Investment AG, die AI Deutschland B.V. mit Satzungssitz in Utrecht, Niederlande, hat der GMT Investment AG allerdings bereits mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, von ihrem Recht aus § 62 Abs. 2 UmwG keinen Gebrauch zu machen.
Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwG ist auch eine Zustimmung der Hauptversammlung der Impreglon SE zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich, wenn – wie vorliegend vorgesehen – ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Impreglon SE nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO gefasst und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO in das Handelsregister der Impreglon SE eingetragen ist.
In den Geschäftsräumen der Impreglon SE, Lünertorstraße 17, 21335 Lüneburg, sind zur Einsicht der Aktionäre für die Dauer eines Monats folgende Unterlagen ausgelegt:
| 1. | 
der Verschmelzungsvertrag vom 3. September 2015, 
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| 2. | 
der Jahresabschluss der GMT Investment AG für das Rumpfgeschäftsjahr                              2014 (frühere                              Jahresabschlüsse sind aufgrund der Gründung im Jahr 2014 nicht verfügbar) sowie die                              Zwischenbilanz der GMT Investment AG zum 30. Juni 2015,                                
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| 3. | 
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Impreglon SE für die                              Geschäftsjahre 2012,                              2013 und 2014 sowie die Zwischenbilanz der Impreglon SE zum 30. Juni 2015,                                
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| 4. | 
der nach § 8 UmwG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO vorsorglich                              erstattete                              gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der GMT Investment AG und der Impreglon                              SE vom 3. September 2015,                                
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| 5. | 
der nach §§ 60, 12 UmwG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO                              vorsorglich erstattete                              Prüfungsbericht des vom Landgericht Hannover vorsorglich für beide an der Verschmelzung                              beteiligten Rechtsträger ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Baker                              Tilly Roelfs AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, über die Prüfung des                              Verschmelzungsvertrags vom 3. September 2015,                                
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| 6. | 
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses, 
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| 7. | 
der von der GMT Investment AG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin                              der Impreglon                              SE nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG, Art. 9 Abs. 1 lit.                              c) ii), Art. 10 SE-VO erstattete schriftliche Bericht vom 2. September 2015 über die                              Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Impreglon                              SE auf die GMT Investment AG und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit                              der festgelegten Barabfindung,                                
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| 8. | 
die Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG, Frankfurt                              am Main, gemäß § 62 Abs.                              5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3 AktG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO                              vom 2. September 2015,                                
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| 9. | 
der nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2                              bis 4 AktG, Art. 9 Abs.                              1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht Hannover                              ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Baker Tilly Roelfs AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,                              Düsseldorf, über die Prüfung der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung                              über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Impreglon SE auf die GMT                              Investment AG vom 3. September 2015.                                
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Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der Impreglon SE unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Entsprechende Verlangen bitten wir zu richten an Impreglon SE, Abteilung Investor Relations, Lünertorstraße 17, 21335 Lüneburg.
Lüneburg, im September 2015
Impreglon                              SE
Der                              Verwaltungsrat
Quelle: Bundesanzeiger vom 11. September 2015
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