Samstag, 12. September 2015

Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Schering AG

Kammergericht Berlin
2 W 127/13
[Landgericht Berlin
102 O 134/06 AktG]
  
V e r g l e i c h
zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen
der ehemaligen Schering AG und der Bayer AG
(vormals Bayer Schering GmbH und Dritte BV GmbH)
 
zwischen
 
1. - 127. (...)
 
- Antragsteller und Beschwerdegegner -
 
sowie
 
128.     Rechtsanwalt Christoph Regierer,
            c/o Röver Brönner Rechtsanwälte, (...), Berlin

- als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre

und
 
129.     Bayer AG (vormals Bayer Schering GmbH und Dritte BV GmbH),
            (...), Leverkusen
            Verfahrensbevollmächtigte:
            Rechtsanwälte Hengeler Mueller, (...), Düsseldorf
 
- Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin -
 
Die Antragsteller, der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin werden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet.
 
Präambel
 
Die Dritte BV GmbH, die später in Bayer Schering GmbH umfirmiert und dann auf die Bayer AG verschmolzen wurde ("Antragsgegnerin"), schloss am 31. Juli 2006 mit der ehemaligen Schering AG einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin als herrschendem Unternehmen und der Schering AG als abhängiger Gesellschaft. Diesem Vertrag stimmte die Hauptversammlung der Schering AG am 13. September 2006 zu. Der Zustimmungsbeschluss wurde am 27. Oktober 2006 in das Handelsregister der Schering AG eingetragen, der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde damit wirksam.
 
In dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verpflichtete sich die Antragsgegnerin gemäß § 305 AktG, auf Verlangen außenstehender Aktionäre der Schering AG deren Aktien gegen eine Barabfindung von EUR 89,00 je Stückaktie zu erwerben. Entsprechend dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß WpÜG-Angebotsverordnung zum 13. September 2006 ermittelten gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der letzten drei Monate vor der Hauptversammlung erhöhte die Antragsgegnerin die im BGAV festgesetzte Abfindung wenige Tage nach der Hauptversammlung auf EUR 89,36. Seitdem bietet sie allen ehemaligen außenstehenden Aktionären der Schering AG an, ihre Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 89,36 je Stückaktie zu erwerben ("BGV-Abfindungsangebot"). Das Abfindungsangebot ist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG befristet. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin denjenigen Aktionären, die von dem Abfindungsangebot keinen Gebrauch machen wollten, für die Dauer des Vertrages gemäß § 304 AktG eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 4,60 (brutto) und EUR 3,62 (netto) für jedes volle Geschäftsjahr angeboten.
 
Am 17. Januar 2007 beschloss die Hauptversammlung der Schering AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Bayer AG gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 98,98 je Stückaktie der Schering AG ("Übertragungsbeschluss"). Der Übertragungsbeschluss wurde am 25. September 2008 in das Handelsregister der Schering AG eingetragen und damit wirksam.
 
Aktionäre der Schering AG haben die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages beantragt. Das Landgericht Berlin (102 O 134/06 AktG) hat mit Beschluss vom 23. April 2013 die Barabfindung nach § 305 AktG auf EUR 124,65 je Stückaktie und den Ausgleich gemäß § 304 AktG auf EUR 6,49 (brutto), entsprechend einem Nettobetrag von EUR 5,11 zzgl. Solidaritätszuschlag und Körperschaftsteuer, je Stückaktie festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegnerin Beschwerde sowie einige Aktionäre Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde eingelegt. Diese liegen nunmehr dem Kammergericht Berlin (2 W 127/13) zur Prüfung und Entscheidung vor.
 
Ein weiteres Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung beim Minderheitsausschluss ist beim Landgericht Berlin (102 O 250/08 AktG) anhängig. Dieses Spruchverfahren wurde bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ausgesetzt.
 
Die Parteien sind übereingekommen, beide Spruchverfahren im Wege des gerichtlichen Ver­gleichs einvernehmlich zu beenden.
 
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien – unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Sicht – auf Anraten und Empfehlung des Gerichts im Einzelnen was folgt:
 
§ 1 Erhöhung der Barabfindung
 
(1)       Die Antragsgegnerin erhöht die im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages auf EUR 89,36 festgesetzte Barabfindung nach § 305 AktG – im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 BGB) – für alle außenstehenden Aktionäre, die das Abfindungsangebot vor Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses am 25. September 2008 angenommen haben, um EUR 28,64 je Stückaktie ("Erhöhungsbetrag") auf nunmehr EUR 118,00 je Stückaktie der Schering AG. Der Erhöhungsbetrag wird ab dem 26. September 2008 (erster Tag des Zinslaufs) gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG gesetzlich verzinst, d. h. bis zum 31. August 2009 mit jährlich 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 BGB und ab dem 1. September 2009 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 BGB.
 
(2)       Nach diesem Vergleich sind nur diejenigen außenstehenden Aktionäre anspruchs­berechtigt, die das BGV-Abfindungsangebot vor Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses angenommen haben und damit aus der Gesellschaft ausgeschieden sind. Alle anderen außenstehenden Aktionäre sind durch Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausgeschieden und erhalten eine erhöhte Abfindung ausschließlich nach Maßgabe des Vergleichs im Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung beim Minderheitsausschluss.
 
(3)       Die Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG wird nicht erhöht.
 
(4)       Die Abtretung der Ansprüche aus diesem Vergleich an einen Zessionar, der in einem nach dem 12. November 2013 im Bundesanzeiger veröffentlichten Kaufangebot benannt wurde, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Abtretung auf einem anderen Grund beruht als einem nach dem 12. November 2013 veröffentlichten Kauf­angebot und die Abtretung spätestens einen Monat nach Bekanntmachung des Vergleichs gemäß § 3 der Antragsgegnerin schriftlich unter Vorlage von Unterlagen, die den fehlenden Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot nach dem 12. November 2013 zweifelsfrei erkennen lassen, angezeigt wird.
 
(5)       Die Ansprüche auf Zahlung des Erhöhungsbetrags erlöschen sechs Monate nach dem Tag, an dem die Abwicklungshinweise gemäß § 3 bekannt gemacht wurden, soweit die Ansprüche nicht im Einklang mit Abs. 6 geltend gemacht worden sind. In diesem Fall verjähren die Ansprüche zwölf Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß § 3.
 
(6)       Nach Abs. 2 berechtigte Aktionäre, die den Erhöhungsbetrag nicht spätestens drei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß § 3 erhalten haben, werden gebeten, ihren Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrags bei der zentralen Abwicklungsstelle gemäß § 2 Abs. 1 geltend zu machen.
 
§ 2 Zahlung des Erhöhungsbetrages

(1)       Mit der Zahlung des Erhöhungsbetrages wird die Commerzbank AG oder ein anderes von der Antragsgegnerin zu bestimmendes Kreditinstitut als zentrale Abwicklungsstelle beauftragt ("zentrale Abwicklungsstelle"). Details zur zentralen Abwicklungsstelle und ihre genaue Postadresse werden in den Abwicklungshinweisen gemäß § 3 ver­öffentlicht.
 
(2)       Die im Zusammenhang mit der Zahlung des Erhöhungsbetrages anfallenden Spesen, Provisionen und Kosten trägt die Antragsgegnerin bis zu einem Betrag von EUR 15,- je berechtigten außenstehenden Aktionär.
 
(3)       Der Erhöhungsbetrag wird drei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß § 3 zur Zahlung fällig und berechtigten Aktionären, soweit möglich, ohne Weiteres bankmäßig gutgeschrieben.
 
§ 3 Bekanntmachung
 
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich und Hinweise zu seiner Abwicklung ("Abwicklungshinweise") im Bundesanzeiger, in einem börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis "Frankfurter Allgemeine Zeitung") und auf der Internetplattform GSC Research AG – auf ihre Kosten – unverzüglich mit Wirksamkeit dieses Vergleichs zu veröffentlichen.
 
§ 4 Wirkung des Vergleichs
 
(1)       Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche der aus diesem Vergleich berechtigten außenstehenden Aktionäre der Schering AG im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrundes, – insbesondere auf Abfindung und Ausgleich – und mit diesem Spruchverfahren insgesamt abgegolten und erledigt. Dies gilt auch für etwaige Ansprüche auf Verzinsung des Erhöhungsbetrages.
 
(2)       Der Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung oder Feststellung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam, aber nur zusammen mit dem Vergleich zur Beendigung des Spruchverfahrens über die Angemessenheit der Barabfindung beim Minderheitsausschluss vor dem Landgericht Berlin (102 O 250/08 AktG).
 
(3)       Mit Wirksamwerden des Vergleichs ist dieses Spruchverfahren beendet, und die Fest­setzung von Abfindung und Ausgleich durch das Landgericht Berlin im Beschluss vom 23. April 2013 ist gegenstandslos. Die Antragsteller, der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll. Für diesen Fall erklären die Antragsteller und die Antragsgegnerin das Spruchverfahren hiermit übereinstimmend für erledigt und nehmen vorsorglich sämtliche Verfahrensanträge zurück. Der gemeinsame Vertreter stimmt den Erledigungserklärungen durch die Antragsteller und die Antragsgegnerin sowie der vorsorglichen Rücknahme sämtlicher Verfahrensanträge zu und verzichtet gegenüber dem Gericht unwiderruflich auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens.
 
§ 5 Kosten
 
(1)       Die Antragsgegnerin trägt neben ihren eigenen außergerichtlichen Kosten die Gerichtskosten einschließlich der Kosten des gerichtlich bestellten Sachverständigen und des gemeinsamen Vertreters, die außergerichtlichen Kosten sowie die Kosten dieses Vergleichs nach Maßgabe dieses § 5.
 
(2)       Die Antragsgegnerin erstattet jedem Antragsteller außergerichtliche Kosten abschließend in Höhe von pauschal EUR 7.500,- zzgl. MwSt, soweit diese anfällt.
 
(3)       Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des gemeinsamen Vertreters erfolgt aus einem Gegenstandswert von EUR 7,5 Mio. gemäß der gesetzlichen Regelung. Danach erhält der gemeinsame Vertreter für die erste Instanz die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zum RVG) und die Terminsgebühr (Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zum RVG). Für die zweite Instanz (Beschwerdeverfahren) erhält der gemeinsame Vertreter die Verfahrensgebühr (Nr. 3500 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zum RVG), die Terminsgebühr (Nr. 3513 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zum RVG) sowie die Einigungsgebühr (Nr. 1003 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zum RVG). Daneben hat der gemeinsame Vertreter Anspruch auf den Ersatz seiner Auslagen (Nr. 7000 ff. des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zum RVG).
 
(4)       Kostenrechnungen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller und des gemein­samen Vertreters sind (mit Angabe der Bankverbindung, einer Erklärung, ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, und ggf. Rechnungsnummer und Umsatzsteuernummer) unter Angabe der Kostenstelle UI20658020 und der Stichworte "Erstattung außergerichtliche Kosten für Schering-Vergleichsverfahren" an die Bayer Aktiengesellschaft, Rechtsabteilung (Gebäude Q 26, Raum 1.008), 51368 Leverkusen, zu adressieren. Die nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller richten ein Anforderungsschreiben über die Kostenerstattung an die vorgenannte Stelle.
 
(5)       Die Kostenerstattungsansprüche werden mit Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß § 3 und Zugang der Kostenrechnung bzw. des Anforderungsschreibens gemäß vorstehendem Absatz 4 bei der Antragsgegnerin fällig. Sie erlöschen innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß § 3, es sei denn, die Kostenrechnung ist innerhalb dieser Frist und gemäß den Anforderungen des Abs. 4 der Antragsgegnerin zugegangen. In diesem Fall verjähren die Kostenerstattungsansprüche zwölf Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß § 3. Mit der Erfüllung der Kostenerstattungsansprüche gemäß diesem § 5 sind alle wechselseitigen Auslagen- und Kostenerstattungsansprüche der Beteiligten erledigt. Mit Erfüllung der Kostenerstattungsansprüche sind auch alle etwaigen sonstigen Ansprüche der Antragsteller und der vom gemeinsamen Vertreter vertretenen Aktionäre aus § 327b Abs. 2, letzter Halbsatz AktG abgegolten. Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter verzichten auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens.
 
§ 6 Sonstiges
 
(1)       Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Schering AG, die gemäß § 1 dieses Vergleichs anspruchsberechtigt sind, gleich­zustellen, soweit sie außerhalb dieses Vergleichs zur Erledigung des Spruchverfahrens mit einem Antragsteller oder einem außenstehenden Aktionär günstigere Bedingungen als in diesem Vergleich vereinbart hat oder vereinbaren wird.
 
(2)       Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.
 
(3)       Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs heraus­stellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurch­führbaren oder fehlenden Bestimmung dieses Vergleichs soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, wie sie die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen nahekommt, was die Beteiligten bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart hätten, wenn sie den nunmehr infrage stehenden Punkt bedacht hätten.
 
(4)       Der Vergleich und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Für sämtliche Streitig­keiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht Berlin zuständig, soweit gesetzlich zulässig.
 
Abwicklungshinweise / Technische Abwicklung der Nachbesserung
 
Als Zentralabwicklungsstelle für die Auszahlung der Nachbesserung fungiert die Commerzbank Aktiengesellschaft, Kaiserplatz, 60261 Frankfurt am Main (Anschrift: Commerzbank AG, GSMO 4.1.2, Events Domestic, 60261 Frankfurt am Main).
 
Nachbesserungsberechtigte ehemalige Aktionäre der Schering Aktiengesellschaft (ISIN DE0007172009), die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages der Bayer Schering GmbH (vormals Dritte BV GmbH) mit der Schering Aktiengesellschaft („BGAV“) abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift der Nachbesserung nichts zu veranlassen.
Nachbesserungsberechtigte ehemalige Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis drei Monate nach Bekanntmachung gemäß § 3 des vorstehend veröffentlichten Vergleichs keine Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Zusammenhang mit dem BGAV abgewickelt wurde.
 
Die Vergütung der Nachbesserung in Höhe von Euro 28,64 je Schering AG-Aktie an die ehemaligen Aktionäre der Schering Aktiengesellschaft wird ab dem 26. September 2008 bis zum 31. August 2009 mit jährlich 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB und ab dem 1. September 2009 bis zum Tag der Auszahlung der Nachbesserung mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst. Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Aktionären der Schering Aktiengesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
 
Alle Zahlungen im Rahmen der Nachbesserung sind für die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Schering Aktiengesellschaft bis zu einem Betrag von EUR 15,- je berechtigten außenstehenden Aktionär kosten- und provisionsfrei.
 
Bayer Aktiengesellschaft
im September 2015
 
Der Vorstand

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen