Donnerstag, 6. August 2015

Abschluss des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der FRIATEC AG

GSP Holding Germany GmbH
Mannheim

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG der gerichtlichen Entscheidung in dem
Spruchverfahren im Zusammenhang mit dem Ausschluss der
Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG 

WKN: 578850 ISIN: DE0005788509

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG gibt die Geschäftsführung der GSP Holding Germany GmbH gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 2015, Az. 12a W 5/15 bekannt:

„Beschluss

In Sachen

1. - 45. Antragsteller 

gegen

GSP Holding Germany GmbH
vertreten durch d. Geschäftsführer Klaus Wolf, Steinzeugstr., 68229 Mannheim

- Antragsgegnerin / Beschwerdegegnerin / Beschwerdeführerin -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Latham & Watkins u. Koll., Warburgstraße 50, 20354 Hamburg (037783-0001 DKO)

Beteiligte:
Rechtsanwalt Philipp
Vertreter der außenstehenden Aktionäre
Kolpingstr. 18, 68165 Mannheim

- Beteiligter -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Philipp u. Koll., Kolpingstr. 18, 68165 Mannheim (00006/06)

wegen Antrag gem. § 327 f AktG.

1. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 35, 37 und 44 sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1, 13-18 und 43 wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 14. November 2013 - 23 AktE 2/05 - abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der bisherigen Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG auf die Antragsgegnerin wird auf 21,83 EUR je Stückaktie festgesetzt.

Der Abfindungsbetrag ist ab 13.10.2005 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ab 01.09.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Die weitergehenden Anträge der Beteiligten werden zurückgewiesen.

2. Die weitergehenden Beschwerden der Antragsteller sowie die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens sowie die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre.

Die Antragsgegnerin trägt die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zur Hälfte. Von den den Antragstellern 1, 13-18, 35, 37, 43 und 44 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten trägt die Antragsgegnerin ebenfalls die Hälfte, die den übrigen Antragstellern insoweit erwachsenen Kosten trägt sie vollständig.

4. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird für die Gerichtsgebühren und die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auf 200.000 EUR festgesetzt.

5.  Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt: (…)“


Mannheim, den 31.07.2015

GSP Holding Germany GmbH
– Die Geschäftsführung –

Quelle: Bundesanzeiger vom 5. August 2015

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