Samstag, 21. Februar 2015

Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der W.E.T. Automotive Systems AG (jetzt: Gentherm GmbH)

Gentherm GmbH
Odelzhausen

Bekanntmachung der Entscheidung in einem Spruchverfahren gemäß § 14 SpruchG

Gemäß § 14 des Spruchverfahrensgesetzes machen wir folgenden Beschluss des Landgerichts München I vom 29. August 2014, Az. 5 HK 7455/13, bekannt:

ln dem Spruchverfahren

 -1. - 44. Antragsteller -

gegen

Gentherm Europe GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Ulmer Straße 160 b, 86156 Augsburg
(...)

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre (§ 6 SpruchG): Rechtsanwalt Dr. Andreas Wirth, c/o Rechtsanwälte Taylor Wessing, Isartorplatz 8, 80331 München, Gerichtsfach-Nr. 1

wegen Barabfindung

erlässt das Landgericht München I, Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Pütz und Handelsrichterin Schreiber nach mündlicher Verhandlung vom 20.02.2014 am 29.08.2014 folgenden Beschluss:

I.  Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Abfindung werden zurückgewiesen.

II. Die Anträge der Antragsteller zu 11), zu 16) bis 34), zu 37), zu 40), zu 41) und zu 43) auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs werden zurückgewiesen.

III.  Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

IV. Der Geschäftswert des Verfahrens sowie der Wert für die von der Antragsgegnerin zu leistende Vergütung des Gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre werden auf € 200.000,- festgesetzt. 


Odelzhausen, im Februar 2015

Gentherm GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 19. Februar 2015

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