Sonntag, 8. Februar 2015

Abschluss des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Salamander Aktiengesellschaft: keine Erhöhung

EnBW Immobilienbeteiligungen GmbH
Stuttgart
(vormals EnBW Beteiligungen AG, Kornwestheim,
davor Salamander Aktiengesellschaft, Kornwestheim)

Bekanntmachung der rechtskräftigen Entscheidung im Spruchverfahren nach dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Salamander Aktiengesellschaft

Durch Beschluss der Hauptversammlung der Salamander Aktiengesellschaft vom 11. September 2002 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf deren Hauptaktionärin EnBW Energie Baden-Württemberg AG gegen eine Barabfindung in Höhe von 22,71 € je Salamander-Aktie übertragen. Gegen den Hauptversammlungsbeschluss zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre wurde von Aktionären beim Landgericht Stuttgart Anfechtungsklage erhoben. Dieses Verfahren wurde durch einen am 20. Dezember 2002 vor dem Landgericht Stuttgart geschlossenen Vergleich beendet, in dem die EnBW Energie Baden-Württemberg AG die Barabfindung je Salamander-Aktie für alle Aktionäre auf 26,00 € erhöht hat.

Mehrere Aktionäre haben die Auffassung vertreten, dass sowohl die Barabfindung gemäß dem Hauptversammlungsbeschluss vom 11. September 2002 in Höhe von 22,71 € als auch die durch den Vergleich vom 20. Dezember 2002 auf 26,00 € erhöhte Barabfindung je Salamander-Aktie unangemessen niedrig sei und haben beim Landgericht Stuttgart nach § 327f Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz alter Fassung beantragt, ein angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das Verfahren wurde beim Landgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 32 AktE 8/03 KfH geführt.

Gemäß § 306 Absatz 6 Aktiengesetz alter Fassung in Verbindung mit § 327f Absatz 2 Satz 3 Aktiengesetz alter Fassung wird nun bekannt gemacht:

Die 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart hat im Verfahren 32 AktE 8/03 KfH durch Beschluss vom 16. Oktober 2012 alle Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen.

Antragsteller: 1. – 22. (…)

Vertreter der nichtantragstellenden Aktionäre:
- Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bongen, Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Stuttgart

Antragsgegner:
1. EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe
Prozessbevollmächtigte: Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt am Main

2. Salamander Aktiengesellschaft, Kornwestheim
(nach Änderung der Firmierung, Sitzverlegung und formwechselnder Umwandlung nunmehr: EnBW Immobilienbeteiligungen GmbH mit Sitz in Stuttgart)
Prozessbevollmächtigte: Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt am Main

Die gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2012 von einigen der Antragstellern beim Oberlandesgericht Stuttgart erhobenen sofortigen Beschwerden wurden dort unter dem Aktenzeichen 20 W 3/12 geführt. Alle diese Beschwerden wurden durch Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2014 zurückgewiesen.

Infolge der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2014 ist die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2012 rechtskräftig geworden. Somit wurde gerichtlich keine andere Barabfindung bestimmt, als die durch die Hauptversammlung der Salamander Aktiengesellschaft vom 11. September 2002 in Höhe von 22,71 € beschlossene und durch den Vergleich vom 20. Dezember 2002 auf 26,00 € erhöhte Barabfindung je Salamander-Aktie.

Karlsruhe, im Januar 2015

EnBW Immobilienbeteiligungen GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 4. Februar 2015

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