Mittwoch, 7. Januar 2015

Abschluss des Spruchverfahrens zur Eingliederung der BM Bäckermühlen AG

GoodMills Deutschland GmbH
Hamburg
(vormals: VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT)

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 2 SpruchG

 
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren nach §§ 320b, 306 AktG a.F. betreffend die Abfindung der anlässlich der am 25.07./16.08.2000 beschlossenen Eingliederung der BM Bäckermühlen AG in die VK Mühlen Aktiengesellschaft (nunmehr: GoodMills Deutschland GmbH) ausgeschiedenen Aktionäre der BM Bäckermühlen AG hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 23.09.2014, Az. 13 W 15/13, auf die Beschwerden der Antragsgegnerinnen und unter Zurückweisung der Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1., 2., 6., 7., 10. und 11. sowie der Beschwerden der Antragsgegnerinnen im Übrigen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30.01.2013, Az. 404 HKO 24/11, abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst.

Die Gehörsrügen der Antragsteller zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Senats vom 23.09.2014 wurden vom Hanseatischen Oberlandesgericht mit Beschluss vom 06.11.2014 zurückgewiesen.

Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23.09.2014 ist rechtskräftig und wird von den Geschäftsführern der GoodMills Deutschland GmbH gemäß § 14 Nr. 2 SpruchG wie folgt bekannt gemacht:

„Beschluss

 In der Sache

 1. -12. Antragsteller

 gegen

1) BM Bäckermühlen AG, vertreten durch d. Vorstand, Trettaustraße 49, 21107 Hamburg
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -

2) VK Mühlen AG, vertreten durch d. Vorstand, Trettaustraße 32-34, 21107 Hamburg
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -

(...)

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und die Richterin am Oberlandesgericht zur Verth am 23. September 2014:

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerinnen und unter Zurückweisung der Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1., 2., 6., 7., 10. und 11. sowie der Beschwerden der Antragsgegnerinnen im Übrigen wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30.01.2013 abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:

1.)  Die VK Mühlen AG hat den ausgeschiedenen Aktionären der BM Bäckermühlen AG je Aktie im Nennwert von DM 50,- eine Barabfindung in Höhe von € 133,56 nebst Zinsen in Höhe von 2%-Punkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 14.12.2000 bis zum 31.08.2009 und 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen.

2.)  Die Gerichtskosten und die Kosten des Gemeinsamen Vertreters sind von den Antragsgegnerinnen nach einem Gegenstandswert von € 200.000,- zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.


Hamburg, im November 2014

GoodMills Deutschland GmbH
Die Geschäftsführer

Quelle: Bundesanzeiger vom 21. November 2014

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