Dienstag, 11. November 2014

Squeeze-out bei der Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Leben Holding AG

Heidelberg

 

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Heidelberger Lebensversicherung AG, Heidelberg

Auf den Namen lautende Vorzugsstückaktien, ISIN DE0008428632


Die außerordentliche Hauptversammlung der Heidelberger Lebensversicherung AG, Heidelberg („Heidelberger Lebensversicherung“), hat am 24. September 2014 die Übertragung der auf den Namen lautenden Aktien der übrigen Aktionäre der Heidelberger Lebensversicherung („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die Heidelberger Leben Holding AG („Heidelberger Leben Holding“), gegen Gewährung einer von der Heidelberger Leben Holding zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 3. November 2014 in das Handelsregister der Heidelberger Lebensversicherung beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 334289 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Heidelberger Lebensversicherung auf die Heidelberger Leben Holding übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Heidelberger Lebensversicherung eine von der Heidelberger Leben Holding zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 28,26 je auf den Namen lautende Stückaktie der Heidelberger Lebensversicherung mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von je EUR 4,60.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Mannheim ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, die MOORE STEPHENS Düsseldorf AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Heidelberger Lebensversicherung erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Heidelberger Lebensversicherung unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister durch die
                             

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,


über die jeweilige Depotbank. Da sämtliche Aktien in Form von Globalurkunden bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind, brauchen die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Globalurkunde sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Heidelberger Lebensversicherung provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 327f AktG, 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Heidelberger Lebensversicherung rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Heidelberger Lebensversicherung gewährt werden.

Heidelberg, im November 2014
 
Heidelberger Leben Holding AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 10. November 2014
 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen