ODDSLINE GmbH
Heidenheim an der Brenz Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der ODDSLINE Entertainment AG, Heidenheim an der Brenz ISIN: DE000A0JNFM6 / WKN: A0J NFM Die außerordentliche Hauptversammlung der ODDSLINE Entertainment AG, Heidenheim an der Brenz, vom 30. April 2014 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der ODDSLINE Entertainment AG (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin, die ODDSLINE GmbH, Heidenheim an der Brenz, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss ist am 25. Juni 2014 in das Handelsregister der ODDSLINE Entertainment AG beim Amtsgericht Ulm (HRB 661937) eingetragen worden. Damit sind gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre der ODDSLINE Entertainment AG auf die ODDSLINE GmbH übergegangen. Die Aktien verbriefen ab diesem Zeitpunkt nur den Anspruch auf Barabfindung. Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der ODDSLINE Entertainment AG eine von der ODDSLINE GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 2,90 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der ODDSLINE Entertainment AG mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00. Die festgelegte Barabfindung ist gemäß § 327b Abs. 2 AktG von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Ulm an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl.-oec. Georg Diepolder, Friedberg/Bayern, als dem vom Landgericht Stuttgart ausgewählten und bestellten, sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt. Die Abfindungsverpflichtung wird von der ODDSLINE GmbH nun unverzüglich Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an den Sammelurkunden durch Überweisungen erfüllt werden. Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung wird von der quirin bank AG, Berlin, durchgeführt. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der ODDSLINE Entertainment AG über die jeweilige Depotbank. Die Entgegennahme der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien sind für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der ODDSLINE Entertainment AG provisions- und spesenfrei. Heidenheim an der Brenz, im Juli 2014 ODDSLINE GmbH Die Geschäftsführung Quelle: Bundesanzeiger vom 9. Juli 2014 |
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