Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Sonntag, 11. Mai 2014
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der GROHE AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung
In dem Spruchverfahren vor dem LG Dortmund zu dem 2006 beschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der GROHE AG (Europas größter Hersteller von Sanitärarmaturen) gab es erstinstanzlich keine Erhöhung, wie die Aktionärsvereinigung SdK meldet (AnlegerPlus 04/2014). Mit der Überschrift "Unverständliche Entscheidung" weist die SdK darauf hin, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige auf einen angemessenen Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 37,06 (statt angebotener EUR 35,19: + 5,31 %) und auf einen Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 2,79 (statt EUR 2,72) gekommen sei. Die SdK hat daher gegen die Entscheidung des Landgerichts Beschwerde eingelegt.
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