von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 31. Juli 2006 mit der Firma Bayer Schering Pharma Aktiengesellschaft, früher Schering AG, als beherrschtem Unternehmen hatte das Landgericht (LG) Berlin - wie berichtet - den Barabfindungsbetrag und den Ausgleich deutlich erhöht (Beschluss vom 23. April 2013, Az. 102 O 134/06 AktG), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/05/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr.html .
Diesbezüglich ist das Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht Berlin anhängig, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/01/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr.html .
Das LG Berlin hat deswegen nunmehr mit Beschluss vom 4. März 2014 das Spruchverfahren zu dem Anfang 2007 beschlossenen und 2008 eingetragenen Squeeze-out in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO ausgesetzt (Az. des LG Berlin: 102 O 250/08). Der Ausgang des Verfahrens zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sei "unmittelbar vorgreiflich". Nach (nicht unumstrittener) Auffassung des Landgerichts bestimmt sich die Barabfindung für den Squeeze-out nach dem festen Ausgleich aus dem Unternehmensvertrag.
LG Berlin, Az. 102 O 250/08
159 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Christoph Regierer, c/o Röver Brönner Rechtanwälte
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Bayer AG (vormals Bayer Schering GmbH):
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
Guten Tag. Kann man sagen, was diese Entscheidung für das laufende Verfahren bedeutet?
AntwortenLöschenMit freundllichen Grüßen