In dem Spruchverfahren zur Verschmelzung der ABIT AG auf die GFKL Financial Services Aktiengesellschaft hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, 26. Zivilsenat, auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin die erstinstanzliche Entscheidung mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das LG Düsseldorf zurückverwiesen. Das Landgericht hatte in der nunmehr vom OLG aufgehobenen Entscheidung vom 15. November 2012 eine angemessene Barabfindung auf EUR 15,98 festgesetzt und den Antrag auf Ausgleich durch bare Zuzahlung zurückgewiesen.
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