Mittwoch, 13. November 2013

Ausschluss der Minderheitsaktionäre der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft

Gentherm Europe GmbH, Augsburg

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Odelzhausen

– ISIN DE 0005081608 – WKN 508160 –


Die Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft (nachfolgend „W.E.T.“) vom 28. August 2013 hat u.a. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf den Hauptaktionär, die Gentherm Europe GmbH, Augsburg (nachfolgend „Gentherm“), die mit über 95 % an der W.E.T. beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären) beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss ist am 30. Oktober 2013 in das Handelsregister der W.E.T. beim Amtsgericht München (HRB 119793) eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der W.E.T. in das Eigentum der Gentherm übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der W.E.T. eine von der Gentherm zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 90,05 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der W.E.T. mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 3,00.
Die Angemessenheit dieser Barabfindung wurde vom gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, der Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der W.E.T. an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist bei der

BNP Paribas Securities Services S.C.A.,
Niederlassung Frankfurt a.M.

zentralisiert.

Minderheitsaktionäre der W.E.T. brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister eingeleitet worden. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der W.E.T. provisions- und spesenfrei.

Sollte für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der W.E.T. in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festgesetzt werden, wird diese höhere Abfindung allen ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der W.E.T. gewährt werden.

Augsburg, im Oktober 2013
 
Gentherm Europe GmbH
- Geschäftsführung –

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