Qioptiq Holding Deutschland GmbH
Göttingen
Bekanntmachung                              eines gerichtlichen Teilvergleichs in einem
 Spruchverfahren beim Landgericht Hannover                              (Squeeze Out)
 betreffend die ehemalige LINOS Aktiengesellschaft, Göttingen                               
In dem Spruchverfahren
1. - 80. [...]
- Antragsteller -
gegen 
1. Linos AG vertr. d.d. Vorstand Volker Brockmeyer,
Königsallee 23, 37081 Göttingen,
- Antrag zurückgenommen -
Königsallee 23, 37081 Göttingen,
- Antrag zurückgenommen -
2. Qioptiq Holding Deutschland GmbH, vormals Optco Akquisitions GmbH, vertreten                              durch                              die Geschäftsführer Bernd Schnakenberg und Dr. Mario Ledig, Königsallee 23, 37081                              Göttingen,                               
- Antragsgegnerinnen -
Verfahrensbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanwälte KAYE SCHOLER LLP, Rechtsanwältin                              Dr. Annette Bödeker, Bockenheimer Landstraße 25, 60325 Frankfurt am Main,                               
gemeinsamer Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller                              sind, gemäß § 6 SpruchG: Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich von Jeinsen, Landschaftsstraße                              6, 30159 Hannover,                               
ist vom Landgericht Hannover (Geschäfts-Nr.: 22 AktE 63/09) mit Beschluss vom 7.                              August                              2013 gemäß § 11 SpruchG festgestellt worden, dass die Antragssteller zu 1. - 21, 25.                               - 50., 52. - 66., 69. - 72. und 74. - 80. und der gemeinsame Vertreter der nicht am                              Verfahren beteiligten Aktionäre sowie die Antragsgegenerin auf Vorschlag des Gerichts                              gemäß der Sitzungsniederschrift vom 20. Februar 2013 in der mündlichen Verhandlung                              vom 20. Februar 2013 oder durch anschließende schriftliche Erklärung folgenden                               
Vergleich
geschlossen haben:
[...]
Vorbemerkung
| 1. | 
Am 26. August 2008 beschloss die Hauptversammlung der LINOS Aktiengesellschaft                              (im                              Folgenden "Linos"), die Linos-Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine von                              der Antragsgegnerin zu                              gewährende Barabfindung in Höhe von EUR 22,97 je Stückaktie auf die Antragsgegnerin                              zu übertragen (im Folgenden "Übertragungsbeschluss"). Der Squeeze-Out wurde                              mit Eintragung in das Handelsregister der Linos am 23. Juli                              2009 wirksam. Hierdurch wurden insgesamt 249.297 Linos-Aktien auf die Antragsgegnerin                              übertragen (im Folgenden "Squeeze-Out").                                
 | 
| 2. | 
Sämtliche Antragsteller behaupten, ehemalige Aktionäre der Linos                              zu sein. Sie halten                              den in dem Übertragungsbeschluss festgesetzten Ausgleichsbetrag für unangemessen und                              haben die Durchführung von aktienrechtlichen Spruchverfahren mit dem Ziel, eine Erhöhung                              der ihnen gewährten Barabfindung zu erreichen, beantragt.  
 | 
§ 1
 Erhöhung                              Barabfindung                               
| 1. | 
Die in dem Übertragungsbeschluss ursprünglich festgesetzte Barabfindung                              wird auf EUR                              24,44 erhöht.                                
 | 
| 2. | 
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich gegenüber den ehemaligen                              außenstehenden Aktionären                              der Linos, deren Aktien auf sie im Rahmen des Squeeze-Outs übertragen worden sind                              (im Folgenden "Erhöhungsberechtigte Aktionäre"), zusätzlich zu der bereits                              gezahlten Barabfindung in Höhe von EUR 22,97 je Stückaktie                              einen Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 1,47 je Stückaktie (im Folgenden "Barabfindungs-Erhöhungsbetrag")                              zu zahlen.                                
 | 
| 3. | 
In dem Barabfindungs-Erhöhungsbetrag sind aufgelaufene Zinsen                              bereits enthalten. 
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§ 2
 Zahlungen                               
| 1. | 
Die Zahlungsansprüche nach § 1 dieses Vergleichs sind vorbehaltlich                              der Regelung von                              § 3 Absatz 3 Satz 2 einen Monat nach Bekanntmachung des Vergleichs nach § 4 zur Zahlung                              fällig.                                
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| 2. | 
Die Antragsgegnerin wird die Auszahlung ohne weiteren Antrag                              des jeweiligen Erhöhungsberechtigten                              Aktionärs veranlassen. Die Zahlung erfolgt durch Gutschrift auf dasjenige Bankkonto                              des Erhöhungsberechtigten Aktionärs, auf dem auch die Barabfindung nach dem Übertragungsbeschluss                              gutgeschrieben wurde bzw., wenn dieses Konto nicht mehr besteht, auf dem vom Erhöhungsberechtigten                              Aktionär mitgeteilten Bankkonto.                                
 | 
| 3. | 
Die Antragsgegnerin wird von ihrer Verpflichtung zur Zahlung                              des Barabfindungs-Erhöhungsbetrages                              frei, wenn und soweit die Gutschrift des Barabfindungs-Erhöhungsbetrages auf den Konten                              der Erhöhungsberechtigten Aktionäre nicht möglich ist, weil die der Antragsgegnerin                              bekannten oder bekannt gegebenen Konten nicht oder nicht mehr bestehen und der Anspruch                              auf Zahlung des Erhöhungsbetrages verjährt ist. Der Anspruch auf Zahlung des Barabfindungs-Erhöhungsbetrages                              verjährt mit Ablauf von einem Jahr nach Bekanntmachung des Vergleichs nach § 4.                                
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| 4. | 
Die Zahlung des Barabfindungs-Erhöhungsbetrages erfolgt für die                              Erhöhungsberechtigten                              Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei.                                
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§ 3
 Wirksamwerden                              des Vergleichs                               
| 1. | 
Dieser Vergleich wird wirksam durch die beschlussweise Feststellung                              des Zustandekommens                              und des Inhalts dieses Vergleichs durch das Landgericht Hannover gemäß § 11 Abs. 4                              SpruchG. Damit ist das gerichtliche Verfahren beendet.                                
 | 
| 2. | 
Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Vergleiches ist, dass                              alle Antragsteller,                              der Gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin den vorliegenden Vergleichsvorschlag                              innerhalb einer Frist von acht Wochen nach jeweils erfolgtem Zugang des protokollierten                              Vergleichsvorschlags durch Schriftsatz gegenüber der zuständigen Kammer des Landgerichts                              Hannover annehmen.                                
 | 
| 3. | 
Soweit die in Abs. 2 enthaltene Bedingung nicht eingetreten ist,                              wird der Vergleich                              als Teilvergleich wirksam, wenn die Antragsgegnerin binnen 3 Monaten nach Erhalt einer                              Aufstellung des Gerichts über die erhaltenen Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 schriftsätzlich                              erklärt, den Vergleich mit denjenigen Antragstellern abschließen zu wollen, die den                              Vergleichsvorschlag bis zum Fristablauf nach Abs. 2 gegenüber dem Landgericht Hannover                              angenommen haben. Im Fall eines Teilvergleichs werden die Zahlungs- und Kostenerstattungsansprüche                              abweichend von §§ 2, 5 einen Monat nach rechtskräftiger Beendigung des Spruchverfahrens                              zur Zahlung fällig. Die Erklärung ist mit Abschriften für die übrigen Verfahrensbeteiligten                              auszufertigen. Das Gericht wird den Teilvergleich durch Beschluss feststellen.                                
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§ 4
 Bekanntmachung                              des Vergleichs                               
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass dieser Vergleich                              seinem wesentlichen Inhalt nach [...] unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger                              veröffentlicht wird, nachdem der Beschluss, mit dem der Vergleich gerichtlich festgestellt                              wurde, rechtskräftig geworden ist. Unverzüglich heißt in diesem Zusammenhang innerhalb                              von 14 Tagen nach Zugang einer gerichtlichen Mitteilung an die Prozessvertreter der                              Antragsgegnerin, dass der Beschluss, mit dem der Vergleich gerichtlich festgestellt                              wurde, rechtskräftig geworden ist. Die Kosten dieser Veröffentlichung trägt die Antragsgegnerin.                               
§ 5
 Außergerichtliche                              Kosten                               
[...]
§ 6
 Wirkung                              des Vergleichs                               
| 1. | 
Dieser Vergleich wirkt als echter Vertrag zu Gunsten Dritter                              (§§ 328 ff. BGB), das                              heißt zu Gunsten aller Erhöhungsberechtigten Aktionäre, auch wenn sie keinen Antrag                              auf Durchführung eines Spruchverfahrens gestellt haben.  
 | 
| 2. | 
Mit Erfüllung dieses Vergleichs gegenüber jedem Antragsteller,                              jedem einzelnen Erhöhungsberechtigten                              Aktionär und dem Gemeinsamen Vertreter sind jeweils sämtliche Ansprüche dieses Antragstellers,                              anderer Erhöhungsberechtigter Aktionäre und des Gemeinsamen Vertreters gegenüber der                              Antragsgegnerin im Zusammenhang mit diesem Spruchverfahren – gleich aus welchem Rechtsgrund                               – erledigt.                                
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§ 7
 Schlussbestimmungen                               
| 1. | 
Dieser Vergleich enthält alle Abreden zwischen den Antragstellern,                              dem Gemeinsamen                              Vertreter und der Antragsgegnerin zu diesem Spruchverfahren. Weitere Absprachen sind                              nicht getroffen worden. Sollten zukünftig noch weitere Absprachen getroffen werden,                              so bedürfen diese Absprachen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.                                
 | 
| 2. | 
Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs bedürfen ebenfalls                              der Schriftform; dies                              gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.                                
 | 
| 3. | 
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland                              unter Ausschluss                              des deutschen internationalen Privatrechts.                                
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| 4. | 
Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand                              für alle Streitigkeiten                              aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich die Zuständigkeit des Landgerichts Hannover                              vereinbart.                                
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| 5. | 
Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder in Teilen                              nichtig, unwirksam oder                              nicht durchsetzbar sein oder werden oder dieser Vergleich eine unbeabsichtigte Lücke                              enthalten, soll dies nicht die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen                              berühren. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung                              oder um die Lücke zu schließen, gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die entsprechend                              dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten                              am nächsten kommt.                                
 | 
*****
 Göttingen, im Oktober 2013
Qioptiq                              Holding Deutschland GmbH
Die                              Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 17. Oktober 2013
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