OS Otto Holding GmbH, Ulm
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
Zum Spruchverfahren nach § 327f AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des am 20. Dezember 2007 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Otto Stumpf Aktiengesellschaft (heute: Otto Stumpf GmbH), Fürth, auf die OS Otto Holding GmbH gibt diese hiermit den aufgrund des Beschlusses des OLG München vom 2. Mai 2013 (Az.: 31 Wx 389/12) rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juli 2012 (Az. 1HK O 4390/09) bekannt:
„Landgericht Nürnberg-Fürth
Az.: 1HK O 4390/09                              
In dem Verfahren
(...)
g e g e n
OS Otto Holding GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Ludwig Merckle, 
Nicolaus-Otto-Straße 25, 89079 Ulm
- Antragsgegnerin -
Nicolaus-Otto-Straße 25, 89079 Ulm
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Maybachstraße 6, 70469 Stuttgart
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Maybachstraße 6, 70469 Stuttgart
wegen Barabfindung
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth – 1. Kammer für Handelssachen – durch den                              Vorsitzenden                              Richter am Landgericht Dycke und die Handelsrichterinnen Dr. Hüttinger und Geyer am                              26.07.2012 folgenden                              
Beschluss
| I. | 
Die von der Antragsgegnerin wegen des in der Hauptversammlung                              der Otto Stumpf AG vom                              20.12.2007 gefassten Übertragungsbeschlusses an die Minderheitsaktionäre zu bezahlende                              angemessene Barabfindung wird auf € 168,46 / Aktie festgesetzt.                               
 | 
| II. | 
Der Antrag des Antragstellers zu 9 wird zurückgewiesen. 
 | 
| III. | 
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten, sowie die Vergütung                              und die Auslagen                              des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre.                               
 | 
| IV. | 
Die Antragsgegnerin trägt weiter die Kosten der Antragsteller,                              mit Ausnahme des Antragstellers                              zu 9, soweit sie zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren.                              Der Antragsteller zu 9 trägt die ihm zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit                              entstandenen Kosten selbst.                               
 | 
| V. | 
Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre                              wird auf € 13.845,65                              incl. gesetzliche Mehrwertsteuer festgesetzt.                               
 | 
| VI. | 
Der Geschäftswert wird auf € 1.044.646 festgesetzt. 
 | 
| VII. | 
Die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin haben die Entscheidung                              im elektronischen                              Bundesanzeiger bekannt zu machen.“                               
 | 
Hinweis zur Abwicklung der Nachzahlung gemäß vorstehendem Beschluss
Die wertpapiertechnische Abwicklung der vorgenannten Nachzahlung ist bei der
Commerzbank AG, Frankfurt am Main,
zentralisiert. Die abfindungsergänzungsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die ihre                              Aktien zum Zeitpunkt der Zahlung der Barabfindung bei einem Kreditinstitut verwahren                              ließen und mit diesem Kreditinstitut unverändert eine Geschäftsbeziehung unterhalten,                              brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung nichts zu veranlassen. Diejenigen                              abfindungsergänzungsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die inzwischen ihre Bank bzw.                              Depotverbindung gewechselt haben, werden gebeten, ihrem damaligen depotführenden Institut                              ihre aktuelle Bankverbindung (Konto) zur Weiterleitung der Nachzahlung bekanntzugeben.                              Die Entgegennahme der Nachzahlung ist für die ehemaligen Aktionäre kosten-, spesen-                              und provisionsfrei. Der Nachbesserungsbetrag zzgl. Zinsen gelangt ohne Abzug von Abschlagsteuern                              zur Auszahlung. Zinsen sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche                              steuerliche Behandlung der Nachbesserung und der Zinsen wird empfohlen, einen steuerlichen                              Berater zu konsultieren. Nähere Einzelheiten über die Auszahlung der Nachbesserung                              werden den Depotbanken separat mitgeteilt.
Ulm, im Mai 2013
OS                              Otto Holding GmbH
Quelle: Bundesanzeiger vom 13. Mai 2013
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen