von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der P&I Personal & Informatik AG als beherrschter Gesellschaft und der Argon GmbH als "anderem Vertragsteil" hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 16. Mai 2013 die Zustimmung der Antragsgegnerin zu dem von der Sachverständigen geforderten Stundensatz von EUR 290,- (sowie für Hilfskräfte EUR 220,- bis EUR 130,-) ersetzt. Der Antragsgegnerin wurde aufgegeben, für das Gutachten einen Vorschuss in Höhe von EUR 100.000,- binnen eines Monats zu zahlen.
Zwar "soll" die Zustimung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetznur) erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG zulässigen Stundensatzes von EUR 95,- nicht überstiegen werde. Diese "Soll-Regelung" eröffne jedoch - so das LG Frankfurt am Main - einen Ermessensspielraum in besonders gelagerten Fällen, zu denen das vorliegende Spruchverfahren sicher gehöre. Sachverständige für Unternehmensbewertungen seien nach Erfahrung der Kammer nicht zu den Regel- und Höchstsätzen der JVEG zu gewinnen. Ein Sachverständiger, der bereit sein sollte, einen derart umfangreichen Gutachtenauftrag zu Stundensätzen zu übenehmen, die um die Hälfte bis zu zwei Dritteln unter dem Marktniveau liegen, könne schwerlich die Qualifikation aufweisen, die notwendig sei, um die mit dem Spruchverfahren verfolgte Zielsetzung zu verwirklichen. Der geforderte Stundensatz entspreche den Sätzen, die in vergleichbaren Verfahren vor der Kammer gewährt würden.
LG Frankfurt am Main, Az.: 3-05 O 64/11
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