von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Gewinnabführungsvertrag mit der Gelsenwasser AG hat das Landgericht Dortmund die angemessene Barabfindung auf EUR 399,27 je Gelsenwasser-Aktie festgesetzt (Beschluss vom 4. Juli 2012, Az. 20 O 57/04 AktE). Der Ausgleich wurde vom Gericht auf EUR 18,01 (nach Körperschaftssteuer) je Stückaktie erhöht. In dem Gewinnabführungsvertrag hatte die Antragsgegnerin, die Wasser und Gas Westfalen GmbH, lediglich EUR 353,14 als Ausgleich und EUR 17,74 als Abfindung angeboten. Gegen den Beschluss des LG Dortmund kann Beschwerde eingelegt werden.
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Nachtrag vom 3. August 2012: Zwischenzeitlich haben mehrere Antragsteller gegen diesen Beschluss Beschwerde eingereicht.
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