Pressemitteilung der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. vom 11. Juli 2012
Das Bundesverfassungsgericht hat am
heutigen Mittwoch, den 11.07.2012 festgestellt, dass die Börsennotiz
einer Aktie nicht dem Eigentumsschutz von Art. 14 GG unterliegt und die
entsprechende Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Die heutige Entscheidung stellt aus Sicht der SdK die Abkehr von der
bisherigen Rechtssprechung des BVerfG dar, da sie die Verkehrsfähigkeit
der Aktie als immanente und damit grundgesetzlich geschützte Eigenschaft
des Aktieneigentums verneint. Dieses wird auf ein bloßes
Veräußerungsrecht verkürzt.
Das BVerfG hat zwar formal die Macroton-Rechtsprechnung des BGH aus dem
Jahre 2002 aufrechterhalten, diese aber der Sache nach ausgehöhlt.
Einerseits galt das Macroton-Urteil nur für den vollständigen Rückzug
eines Unternehmens von der Börse, was in der Realität nur wenige Fälle
betrifft. Zum anderen wird das mit dieser Entscheidung verbundene,
gerichtlich überprüfbare Pflichtangebot nunmehr ins Ermessen der
Gerichte oder eines aktiv werdenden Gesetzgebers gestellt. Dieses weicht
eklatant von den gesetzlichen Regelungen bei Unternehmensverträgen,
Eingliederungen und Squeeze-outs ab. Auf die Spitze getrieben, könnte
die heutige Entscheidung auch zu einem Verzicht auf eben diese aus Sicht
des Streubesitzes wichtigen überprüfbaren Pflichtangebote in den
wenigen Fällen des kompletten Rückzugs von der Börse führen. Eine
derartige Entwicklung würde selbst den unbefriedigenden Status quo noch
verschlechtern.
Nicht vom Anwendungsbereich der Macroton-Entscheidung des BGH erfasst
sind die Fälle des so genannten Downgrading, bei denen ein Wechsel vom
regulierten Markt in den Freiverkehr erfolgt. Hier gibt es zwar
vereinzelte Entscheidungen von Instanzgerichten, die das Erfordernis
eines gerichtlich nachprüfbaren Abfindungsangebotes verneinen, eine
höchstrichterliche Entscheidung hingegen steht für diese Fälle noch aus.
Nach Auffassung der SdK ist daher nun der Gesetzgeber gefordert, die
Regelungslücke vor allem beim Downgrading aber auch beim Delisting durch
entsprechende gesetzgeberische Aktivitäten zu schließen. Der
Rechtschutz des Streubesitzes muss durch überprüfbare Pflichtangebote
anlog zum Squeeze-out komplettiert werden, um die freien Aktionäre nicht
zum „Spielball“ von Verwaltungen und Großaktionären werden zu lassen.
München, 11.Juli 2012
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
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