von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach Auffassung des OLG Hamburg ist der kürzlich eingeführte Squeeze-out von Minderheitsaktionären im Rahmen einer Verschmelzung
nach § 62 Abs. 5 UmwG bei einem Stimmrechtsanteil des Mehrheitsaktionärs
von lediglich 90% (statt 95% wie beim aktienrechtlichen Squeeze-out) verfassungsgemäß (OLG Hamburg, Beschluss vom 14. Juni 2012, Az. 11 AktG 1/12). Europarechtlich werde eine Beteiligung des Mehrheitsgesellschafters in Höhe
von 90 % sogar als Regelfall für einen Squeeze-out angenommen. Der Squeeze-out verstosse insbesondere nicht
gegen das Eigentumsrecht der Minderheitsaktionäre aus Art. 14 GG. Selbst die gezielte Herbeiführung der formalen Voraussetzungen – beim verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out
muss der Mehrheitsaktionär eine AG sein (während beim aktienrechtlichen Squeeze-out jede Rechtsform möglich ist) – durch Formwechsel des
Mehrheitsaktionärs in eine AG und eine Kapitalerhöhung ist nach Ansicht des OLG nicht
rechtsmissbräuchlich.Das Gericht hat damit die Eintragung in das Handelsregister freigegeben.
Das Verfahren betraf die Verschmelzung der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft, Hamburg, auf deren Hauptaktionärin, die MHG Media Holdings
AG mit Sitz in Düsseldorf.
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