Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf der Grundlage der 
mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2012 (siehe Pressemitteilung 
Nr. 79/2011 vom 16. Dezember 2011) am
     
11. Juli 2012, 10.00 Uhr, 
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
    Amtssitz „Waldstadt“, 
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe
sein Urteil verkünden.
Die Verfassungsbeschwerden warfen die Fragen auf,
ob und wie weit die Zulassung zum Börsenhandel im 
regulierten Markt wegen der daran anknüpfenden besonderen rechtlichen 
Regeln und der daraus möglicherweise folgenden gesteigerten 
Verkehrsfähigkeit der Aktie den Schutz des Eigentumsgrundrechts genießt,
 und
ob der BGH mit seiner "Macrotron-Entscheidung" aus dem Jahr 
2002 (BGHZ 153, 47) noch die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung 
wahrt, in der er für den "Verlust" der mit der Börsennotierung 
verbundenen gesteigerten Verkehrsfähigkeit auf das Eigentumsgrundrecht 
gestützt ein Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre zur Übernahme 
ihrer Aktien oder zu einer Ausgleichszahlung und dessen Überprüfbarkeit 
in einem Spruchverfahren fordert.
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