Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf der Grundlage der
mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2012 (siehe Pressemitteilung
Nr. 79/2011 vom 16. Dezember 2011) am
11. Juli 2012, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz „Waldstadt“,
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe
sein Urteil verkünden.
Die Verfassungsbeschwerden warfen die Fragen auf,
ob und wie weit die Zulassung zum Börsenhandel im
regulierten Markt wegen der daran anknüpfenden besonderen rechtlichen
Regeln und der daraus möglicherweise folgenden gesteigerten
Verkehrsfähigkeit der Aktie den Schutz des Eigentumsgrundrechts genießt,
und
ob der BGH mit seiner "Macrotron-Entscheidung" aus dem Jahr
2002 (BGHZ 153, 47) noch die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung
wahrt, in der er für den "Verlust" der mit der Börsennotierung
verbundenen gesteigerten Verkehrsfähigkeit auf das Eigentumsgrundrecht
gestützt ein Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre zur Übernahme
ihrer Aktien oder zu einer Ausgleichszahlung und dessen Überprüfbarkeit
in einem Spruchverfahren fordert.
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