Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat durch am 14. Juni 2012
verkündeten Beschluss entschieden, dass die Klage gegen den Beschluss der
Hauptversammlung der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft, Hamburg
('Gesellschaft') vom 22. Dezember 2011 über die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre gem. § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff.
AktG auf die Hauptaktionärin MHG Media Holdings AG, Düsseldorf ('MHG')
gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin zu zahlenden angemessenen
Barabfindung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das
Handelsregister nicht entgegensteht.
Die Gesellschaft wird zeitnah die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in
das Handelsregister veranlassen. Der Übertragungsbeschluss wird
gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der Gesellschaft auf die
MHG in das Handelsregister des Sitzes der MHG wirksam (sog.
umwandlungsrechtlicher Squeeze-out). Mit dem Wirksamwerden des
Übertragungsbeschlusses gehen sämtliche Aktien der Minderheitsaktionäre
gegen Zahlung der Barabfindung in Höhe von EUR 1,82 je Stückaktie der
Gesellschaft auf die Hauptaktionärin über. Nähere Einzelheiten zur
wertpapiertechnischen Abwicklung der Barabfindung wird MHG durch eine
entsprechende Abfindungsbekanntmachung im Bundesanzeiger bekannt geben.
Der Vorstand
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