OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2012, Az. 20 W 6/09
Leitsatz:
Ein außenstehender Aktionär hat für ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestimmten Kompensationsleistungen auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwar die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär (Squeeze-out) vor Ablauf eines Geschäftsjahres wirksam und die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in einem anderen Spruchverfahren mit demselben Antragsgegner gerichtlich überprüft wird, jedoch der Kreis der Antragsteller in beiden Verfahren nicht völlig identisch ist (Fortentwicklung von OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11).
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