Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Montag, 30. April 2012
Nordzucker: Spruchverfahren Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig abgeschlossen - Barabfindung auf 8,88 Euro pro Aktie festgelegt
Pressemitteilung von Nordzucker
Im Spruchverfahren auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gegen die Nordzucker Holding Aktiengesellschaft, Muttergesellschaft der Nordzucker AG, hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) durch Beschluss vom 19. April 2012 den angemessenen Barabfindungswert auf 8,88 Euro pro Aktie festgesetzt. Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde vom OLG nicht zugelassen. Damit bestätigte das Gericht im Wesentlichen das Barabfindungsangebot von 8,00 Euro pro Aktie, welches die Nordzucker Holding Aktiengesellschaft den Aktionären der Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig im Jahr 2004 bei der Verschmelzung der beiden Unternehmen gemacht hatte. „Wir sind froh, dass nun nach mehr als sieben Jahren Klarheit herrscht. Der Aufwand, den wir betrieben haben, um uns gegen die hohen Forderungen der Antragsteller des Spruchverfahrens zu wehren, hat sich gelohnt. Damit konnten wir mögliche Zahlungsforderungen in Millionenhöhe vom Unternehmen abwenden“, sagte Hans-Heinrich Prüße, Vorstandsvorsitzender der Nordzucker Holding Aktiengesellschaft.
Zum Hintergrund:
Zur Verschmelzung der Nordzucker Holding Aktiengesellschaft und Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig im Jahr 2004 machte die Nordzucker Holding Aktiengesellschaft den Aktionären der Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig ein Barabfindungsangebot in Höhe von 8,00 Euro je Aktie. 200 Aktionäre hatten auf der Hauptversammlung der Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig mit circa 1,3 Millionen Aktien gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zu Protokoll gegeben, weil Ihnen das Angebot zu gering erschien. Vier Aktionäre beantragten daraufhin ein Spruchverfahren beim Landgericht Hannover auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung. Der von den Antragstellern als angemessen angesehene Betrag lag bei ca. 25 Euro je Aktie. Das Landgericht Hannover hatte im Herbst 2011 eine Barabfindung von 13,35 Euro je Aktie als angemessen festgestellt. Gegen diesen Beschluss wurde sowohl von den Antragstellern als auch von der Nordzucker Holding Aktiengesellschaft als Antragsgegnerin beim OLG Beschwerde eingelegt, welches das Verfahren nun zum Abschluss gebracht hat.
Bei Rückfragen können Sie sich gern telefonisch sowie per Mail bei Frau Nina Tatter melden.
Fon: 0531 / 2411 - 348
Mail: nina.tatter{@}nordzucker[.]de
Samstag, 28. April 2012
Bau-Verein zu Hamburg Aktien-Gesellschaft gibt Ausschlussverfahren nach § 327 a ff. AktG bekannt
(Hamburg, 24. April 2012) Die Bau-Verein zu Hamburg Aktien-Gesellschaft (nachstehend auch "Bau-Verein" genannt) teilt mit, dass ihr heute die TAG Immobilien AG, Hamburg (nachstehend auch "TAG" genannt), die die Mehrheit der Stimmrechte am Bau-Verein hält, angekündigt hat, dass sie auf Grundlage der ihr zuzurechnenden Aktienmehrheit von über 95 % beabsichtigt, ein Ausschlussverfahren nach §§ 327 a ff. AktG durchzuführen. Die TAG hat mit dem heute eingegangenen Schreiben verlangt, dass die Hauptversammlung des Bau-Vereins die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die TAG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen solle. Die ordentliche Hauptversammlung, die auch den Übertragungsbeschluss fassen sollte, wird voraussichtlich Ende August 2012 stattfinden.
Presseanfragen:
Bau-Verein zu Hamburg AG
Investor & Public Relations
Britta Lackenbauer / Dominique Mann
Tel. +49 (0) 40 380 32 300
Fax +49 (0) 40 380 32 390
info(at)bau-verein.de
Mittwoch, 25. April 2012
W.E.T. Automotive Systems AG: Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erstinstanzlich für nichtig erklärt
Ad-hoc-Mitteilung vom 5.4.2012
Das Landgericht München I hat mit heutigem Urteil auf die Anfechtungsklage der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, den Zustimmungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft vom 16. August 2011 zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der W.E.T. AG und der Amerigon Europe GmbH, Augsburg, vom 16. Juni 2011 erstinstanzlich für nichtig erklärt.
Die Gesellschaft beabsichtigt, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen. Aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts München I wird der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - trotz der Möglichkeit der Aufhebung in einer späteren Berufungs- oder Revisionsentscheidung - voraussichtlich nicht zeitnah durch Eintragung in das Handelsregister wirksam werden. Damit werden auch das in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Barabfindungsangebot in Höhe von EUR 44,95 je Stückaktie und die jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von brutto EUR 3,71 (netto EUR 3,17 nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr bis auf Weiteres nicht in Kraft treten.
Odelzhausen, den 5. April 2012
Der Vorstand
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Anmerkung: In der Hauptversammlung am 14. Juni 2012 soll unter TOP 6 der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestätigt werden.
Dienstag, 24. April 2012
Rathgeber AG: Konkretisiertes Squeeze-out Verlangen/Barabfindung auf EUR 1.385,00 je Aktie festgelegt
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
München, 24. April 2012 - Die F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH, München, hat dem Vorstand der Rathgeber AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Rathgeber AG auf die F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG (sog. Squeeze-Out) auf EUR 1.385,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Rathgeber AG festgelegt hat. Sie bestätigt und konkretisiert damit ihr Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG vom 18. Januar 2012.
Über den Squeeze-Out soll in der noch einzuberufenden ordentlichen Hauptversammlung der Rathgeber AG Beschluss gefasst werden, die voraussichtlich am 19. Juni 2012 stattfinden wird.
Rathgeber AG, Untermenzinger Straße 1, 80997 München. Amtsgericht München, HRB 41677. Die Stammaktien der Gesellschaft (ISIN DE0007003006, WKN 700300) werden an den inländischen Börsenplätzen in München, Hamburg, Stuttgart und Berlin gehandelt.
Der Vorstand
Kontakt:
Rathgeber AG Investor-Relations
Frau Monika Boschele
Untermenzinger Straße 1, 80997 München
Telefon: 089/1487-1534 Fax: 089/1487-1200
E-Mail: info@rathgeber-ag.de
Montag, 23. April 2012
IBS AG excellence, collaboration, manufacturing: Stimmrechtsmitteilung
Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG vom 19.04.2012
Die Scherzer & Co. Aktiengesellschaft, Köln, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 19.04.2012 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing, Hoehr-Grenzhausen, Deutschland am 19.04.2012 die Schwelle von 5% der Stimmrechte überschritten hat und an diesem Tag 5,02% (das entspricht 345583 Stimmrechten) betragen hat.
Donnerstag, 19. April 2012
GARANT SCHUH + MODE AG : Hauptaktionär kündigt Absicht zur Konzernverschmelzung der GARANT Schuh + Mode Aktiengesellschaft unter Ausschluss der Minderheitsaktionäre an
Ad-hoc-Meldung vom 19.04.2012
Die ANWR GARANT International AG (AGI), Mainhausen, hat der GARANT Schuh + Mode AKTIENGESELLSCHAFT (GARANT), Düsseldorf, am 18. April 2012 mitgeteilt und nachgewiesen, dass sie insgesamt rund 90,42% des Grundkapitals und der Aktien an GARANT unmittelbar hält. AGI ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Ariston-Nord-West-Ring eG, Mainhausen. AGI informierte den GARANT-Vorstand in diesem
Zusammenhang, dass sie beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages aufzunehmen, mit dem GARANT auf AGI verschmolzen werden soll. In den Verschmelzungsvertrag soll nach Mitteilung von AGI die Bedingung aufgenommen werden, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) von GARANT nach § 62 Abs. 5 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes i.V.m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes erfolgen soll. Nach den maßgeblichen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes kann die Hauptversammlung von GARANT als übertragende Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin AGI als übernehmende Gesellschaft gegen angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre beschließen, wenn der Beschluss der Hauptversammlung binnen drei Monaten nach dem Abschluss eines solchen Verschmelzungsvertrages gefasst wird und der Hauptaktionärin AGI mindestens 90 % des Grundkapitals der GARANT unmittelbar gehören. Der GARANT-Vorstand beabsichtigt, in Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages mit AGI einzutreten, in dessen Zusammenhang ein Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der GARANT erfolgen soll.
Rückfragehinweis:
Jenny Bleilefens, Unternehmenskommunikation
Telefon: +49(0)211-3386-311
jbleilefens@garantschuh.com
Die ANWR GARANT International AG (AGI), Mainhausen, hat der GARANT Schuh + Mode AKTIENGESELLSCHAFT (GARANT), Düsseldorf, am 18. April 2012 mitgeteilt und nachgewiesen, dass sie insgesamt rund 90,42% des Grundkapitals und der Aktien an GARANT unmittelbar hält. AGI ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Ariston-Nord-West-Ring eG, Mainhausen. AGI informierte den GARANT-Vorstand in diesem
Zusammenhang, dass sie beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages aufzunehmen, mit dem GARANT auf AGI verschmolzen werden soll. In den Verschmelzungsvertrag soll nach Mitteilung von AGI die Bedingung aufgenommen werden, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) von GARANT nach § 62 Abs. 5 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes i.V.m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes erfolgen soll. Nach den maßgeblichen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes kann die Hauptversammlung von GARANT als übertragende Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin AGI als übernehmende Gesellschaft gegen angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre beschließen, wenn der Beschluss der Hauptversammlung binnen drei Monaten nach dem Abschluss eines solchen Verschmelzungsvertrages gefasst wird und der Hauptaktionärin AGI mindestens 90 % des Grundkapitals der GARANT unmittelbar gehören. Der GARANT-Vorstand beabsichtigt, in Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages mit AGI einzutreten, in dessen Zusammenhang ein Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der GARANT erfolgen soll.
Rückfragehinweis:
Jenny Bleilefens, Unternehmenskommunikation
Telefon: +49(0)211-3386-311
jbleilefens@garantschuh.com
Mittwoch, 18. April 2012
OLG Stuttgart: Rechtsschutzbedürfnis für Spruchverfahren bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auch bei kurz danach eingetragenem Squeeze-out
OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2012, Az. 20 W 6/09
Leitsatz:
Ein außenstehender Aktionär hat für ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestimmten Kompensationsleistungen auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwar die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär (Squeeze-out) vor Ablauf eines Geschäftsjahres wirksam und die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in einem anderen Spruchverfahren mit demselben Antragsgegner gerichtlich überprüft wird, jedoch der Kreis der Antragsteller in beiden Verfahren nicht völlig identisch ist (Fortentwicklung von OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11).
Leitsatz:
Ein außenstehender Aktionär hat für ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestimmten Kompensationsleistungen auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwar die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär (Squeeze-out) vor Ablauf eines Geschäftsjahres wirksam und die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in einem anderen Spruchverfahren mit demselben Antragsgegner gerichtlich überprüft wird, jedoch der Kreis der Antragsteller in beiden Verfahren nicht völlig identisch ist (Fortentwicklung von OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11).
Mannheimer AG Holding: Verkauf der Mehrheitsbeteiligung von UNIQA an der Mannheimer AG Holding
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Die UNIQA Versicherungen AG, Wien, hat heute eine Ad-hoc-Mitteilung über den Verkauf ihrer über die UNIQA International Beteiligungs-Verwaltungs GmbH gehaltenen Beteiligung an der Mannheimer AG Holding veröffentlicht. Der Text über den Verkauf lautet:
'UNIQA finalisiert den Verkauf der deutschen Mannheimer Gruppe
Die UNIQA Group hat den Verkauf ihrer Mehrheitsbeteiligung an der börsennotierten Mannheimer AG Holding (rund 91,7 Prozent des Aktienkapitals) an den Versicherungsverbund 'Die Continentale' fixiert. Über dieses Vorhaben hatte die UNIQA Group bereits in einer Ad-hoc-Mitteilung am 24. November 2011 informiert. Der Aktienkaufvertrag ist am heutigen Tag unterzeichnet worden. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Der rechtliche Vollzug der Transaktion wird - abhängig von Behördengenehmigungen - in den nächsten Wochen erwartet. Der Verkauf der Mannheimer ist eine Maßnahme im Rahmen der strategischen Neuausrichtung der UNIQA Group: Das Unternehmen will bis zum Jahr 2020 die Zahl seiner Kunden auf 15 Millionen verdoppeln und konzentriert sich daher auf das Versicherungsgeschäft in seinen Kernmärkten.'
16.04.2012
Die UNIQA Versicherungen AG, Wien, hat heute eine Ad-hoc-Mitteilung über den Verkauf ihrer über die UNIQA International Beteiligungs-Verwaltungs GmbH gehaltenen Beteiligung an der Mannheimer AG Holding veröffentlicht. Der Text über den Verkauf lautet:
'UNIQA finalisiert den Verkauf der deutschen Mannheimer Gruppe
Die UNIQA Group hat den Verkauf ihrer Mehrheitsbeteiligung an der börsennotierten Mannheimer AG Holding (rund 91,7 Prozent des Aktienkapitals) an den Versicherungsverbund 'Die Continentale' fixiert. Über dieses Vorhaben hatte die UNIQA Group bereits in einer Ad-hoc-Mitteilung am 24. November 2011 informiert. Der Aktienkaufvertrag ist am heutigen Tag unterzeichnet worden. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Der rechtliche Vollzug der Transaktion wird - abhängig von Behördengenehmigungen - in den nächsten Wochen erwartet. Der Verkauf der Mannheimer ist eine Maßnahme im Rahmen der strategischen Neuausrichtung der UNIQA Group: Das Unternehmen will bis zum Jahr 2020 die Zahl seiner Kunden auf 15 Millionen verdoppeln und konzentriert sich daher auf das Versicherungsgeschäft in seinen Kernmärkten.'
16.04.2012
Dienstag, 10. April 2012
VARTA AG plant Widerruf der Börsenzulassung
Ad-hoc-Mitteilung vom 30. März 2012
Der Vorstand der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT, Hannover ('VARTA AG') hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrates der VARTA AG vom heutigen Tage beschlossen, der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der VARTA AG einen Beschlussvorschlag über eine Ermächtigung für den Vorstand vorzulegen, die Börsennotierung der Aktien der VARTA AG am regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu beenden (sog. Delisting).
Die Mehrheitsaktionärin GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH, Hannover, wird im Rahmen des Delisting allen außenstehenden Aktionären der VARTA AG ein Abfindungsangebot zum Erwerb ihrer Aktien an der VARTA AG gegen Bargegenleistung unterbreiten. Die Bargegenleistung richtet sich nach dem höheren Wert aus entweder a) dem gewichteten Drei-Monats-Durchschnitt des Börsenkurses der Aktien an der VARTA AG vor Veröffentlichung dieser Mitteilung oder b) dem Wert pro Aktie der VARTA AG, wie er sich auf der Grundlage einer aktuellen Unternehmensbewertung der VARTA AG ergibt.
Die nächste ordentliche Hauptversammlung der VARTA AG soll im Mai 2012 in Hannover stattfinden. Die Einberufung nebst Tagesordnung hierzu, die weitere Informationen zu den Voraussetzungen der Ermächtigung zum Delisting und zum Abfindungsangebot enthalten wird, soll im April 2012 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand
Der Vorstand der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT, Hannover ('VARTA AG') hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrates der VARTA AG vom heutigen Tage beschlossen, der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der VARTA AG einen Beschlussvorschlag über eine Ermächtigung für den Vorstand vorzulegen, die Börsennotierung der Aktien der VARTA AG am regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu beenden (sog. Delisting).
Die Mehrheitsaktionärin GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH, Hannover, wird im Rahmen des Delisting allen außenstehenden Aktionären der VARTA AG ein Abfindungsangebot zum Erwerb ihrer Aktien an der VARTA AG gegen Bargegenleistung unterbreiten. Die Bargegenleistung richtet sich nach dem höheren Wert aus entweder a) dem gewichteten Drei-Monats-Durchschnitt des Börsenkurses der Aktien an der VARTA AG vor Veröffentlichung dieser Mitteilung oder b) dem Wert pro Aktie der VARTA AG, wie er sich auf der Grundlage einer aktuellen Unternehmensbewertung der VARTA AG ergibt.
Die nächste ordentliche Hauptversammlung der VARTA AG soll im Mai 2012 in Hannover stattfinden. Die Einberufung nebst Tagesordnung hierzu, die weitere Informationen zu den Voraussetzungen der Ermächtigung zum Delisting und zum Abfindungsangebot enthalten wird, soll im April 2012 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand
Versatel AG: Handelsregister trägt Squeeze-out ein
Ad-hoc-Meldung
Das Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hat den Beschluss der Hauptversammlung der Versatel AG vom 9. Februar 2012 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Versatel AG (Minderheitsaktionäre) auf die VictorianFibre Holding GmbH, Düsseldorf, (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 6,84 je Aktie in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Versatel AG auf die VictorianFibre Holding GmbH übergegangen.
Die Notierung der Aktie der Versatel AG wird in Kürze eingestellt.
Düsseldorf, den 26. März 2012
Der Vorstand
Das Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hat den Beschluss der Hauptversammlung der Versatel AG vom 9. Februar 2012 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Versatel AG (Minderheitsaktionäre) auf die VictorianFibre Holding GmbH, Düsseldorf, (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 6,84 je Aktie in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Versatel AG auf die VictorianFibre Holding GmbH übergegangen.
Die Notierung der Aktie der Versatel AG wird in Kürze eingestellt.
Düsseldorf, den 26. März 2012
Der Vorstand
W.O.M. World of Medicine AG: Barabfindung für den Squeeze-out auf EUR 12,72 festgelegt
(Berlin, 03. April 2012) Die Hauptaktionärin der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG, Berlin, die ATON GmbH, Hallbergmoos, hat heute ihr Übertragungsverlangen vom 13. Februar 2012 konkretisiert und dem Vorstand der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG mitgeteilt, dass die ATON GmbH die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG auf die ATON GmbH entsprechend dem Verfahren gem 327a ff. Aktiengesetz (sogenannter Squeeze-out) auf EUR 12,72 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG festgelegt hat.
Der von der ATON GmbH festgelegte Betrag von EUR 12,72 je Stückaktie basiert auf einem Bewertungsgutachten der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main.
Der Beschluss zur Übertragung der Aktien soll in der ordentlichen Hauptversammlung der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG gefasst werden. Diese wird voraussichtlich am 4. Juni 2012 stattfinden.
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Wilma Mitzlaff
Tel.: +49 (0)30 399 81 526
E-mail: wilma.mitzlaff@womcorp.com
Der von der ATON GmbH festgelegte Betrag von EUR 12,72 je Stückaktie basiert auf einem Bewertungsgutachten der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main.
Der Beschluss zur Übertragung der Aktien soll in der ordentlichen Hauptversammlung der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG gefasst werden. Diese wird voraussichtlich am 4. Juni 2012 stattfinden.
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Wilma Mitzlaff
Tel.: +49 (0)30 399 81 526
E-mail: wilma.mitzlaff@womcorp.com
Solarparc AG: SolarWorld AG legt Barabfindung im Rahmen von Squeeze-Out auf 8,59 EUR fest
Die Hauptaktionärin der Solarparc AG, die SolarWorld AG mit Sitz in Bonn, hat dem Vorstand der Solarparc AG heute mitgeteilt, dass die SolarWorld AG die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Solarparc AG auf die SolarWorld AG als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG (sog. 'Squeeze-Out') auf 8,59 EURO je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Solarparc AG festgelegt hat. Sie konkretisiert damit ihr Verlangen auf Durchführung eines Squeeze-Outs vom 8. Februar 2012.
Über den Squeeze-Out soll in der ordentlichen Hauptversammlung der Solarparc AG Beschluss gefasst werden, die voraussichtlich am 23. Mai 2012 stattfinden wird.
Bonn, den 29. März 2012
Kontakt: Solarparc AG, Aktionärsbetreuung/ Marketing Communications,
Tel.-Nr.: 0228/55920-600; Fax-Nr.:0228/55920-9060,
E-Mail: info@solarparc.de; Internet: www.solarparc.de
Über den Squeeze-Out soll in der ordentlichen Hauptversammlung der Solarparc AG Beschluss gefasst werden, die voraussichtlich am 23. Mai 2012 stattfinden wird.
Bonn, den 29. März 2012
Kontakt: Solarparc AG, Aktionärsbetreuung/ Marketing Communications,
Tel.-Nr.: 0228/55920-600; Fax-Nr.:0228/55920-9060,
E-Mail: info@solarparc.de; Internet: www.solarparc.de